SGLutterLangelshVG,NI - Samtgemeinde Lutter am Barenberge und Stadt Langelsheim-Vereinigungsgesetz

Gesetz über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar
Redaktionelle Abkürzung
SGLutterLangelshVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 391 - VORIS 20300 -) (1)

Artikel 1 des Gesetzes über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar, sowie zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 391)

§ 1 SGLutterLangelshVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar
Redaktionelle Abkürzung
SGLutterLangelshVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Der Flecken Lutter am Barenberge, die Gemeinden Hahausen und Wallmoden sowie die Stadt Langelsheim werden vereinigt, indem der Flecken Lutter am Barenberge, die Gemeinden Hahausen und Wallmoden in die Stadt Langelsheim eingegliedert werden. 2Zugleich werden der Flecken Lutter am Barenberge, die Gemeinden Hahausen und Wallmoden sowie die Samtgemeinde Lutter am Barenberge aufgelöst.

§ 2 SGLutterLangelshVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar
Redaktionelle Abkürzung
SGLutterLangelshVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Stadt Langelsheim ist Rechtsnachfolgerin des bisherigen Fleckens Lutter am Barenberge, der bisherigen Gemeinden Hahausen und Wallmoden sowie der bisherigen Samtgemeinde Lutter am Barenberge.

(2) 1Soweit die in § 1 Satz 1 genannten Gemeinden und die Samtgemeinde Lutter am Barenberge in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmen, gelten das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden und das Ortsrecht der aufgelösten Samtgemeinde Lutter am Barenberge in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Stadt Langelsheim fort, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2023. 2Nach Ablauf dieser Frist tritt in dem eingegliederten Gebiet das Recht der Stadt Langelsheim in Kraft. 3Die Hauptsatzung der Stadt Langelsheim gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Vereinigung auch auf den Gebieten des bisherigen Fleckens Lutter am Barenberge und der bisherigen Gemeinden Hahausen und Wallmoden. 4Unberührt bleibt das Recht der Stadt Langelsheim, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben.

(3) Ortsrecht, das nur für ein Teilgebiet einer der bisherigen Gemeinden oder der bisherigen Samtgemeinde gilt oder eine Einrichtung einer der bisherigen Gemeinden oder der bisherigen Samtgemeinde im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) betrifft, gilt fort, bis es aufgehoben oder geändert wird.

§ 3 SGLutterLangelshVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar
Redaktionelle Abkürzung
SGLutterLangelshVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4 SGLutterLangelshVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar
Redaktionelle Abkürzung
SGLutterLangelshVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am allgemeinen Kommunalwahltag für die Wahlperiode ab dem 1. November 2021 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2Die an dem in Satz 1 genannten Tag stattfindenden kommunalen Wahlen sind in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so durchzuführen, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 3Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium wahrgenommen, das sich aus den Mitgliedern des Rates der Stadt Langelsheim und den Mitgliedern des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Lutter am Barenberge zusammensetzt, die diesen Vertretungen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes angehören. 4Das Gremium wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. 5Die Tagesordnung für diese Sitzung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Bürgermeister der Stadt Langelsheim und dem Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Lutter am Barenberge auf; sie wird mit der Einladung versandt und ist mit Angabe der Zeit und des Ortes der Sitzung von der Stadt Langelsheim und der Samtgemeinde Lutter am Barenberge ortsüblich bekannt zu machen. 6Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunalaufsichtsbehörde führt in dieser Sitzung den Vorsitz, bis das Gremium aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat. 7Sieht der Gebietsänderungsvertrag die Einrichtung von Ortschaften vor, so gilt für die Wahl der Ortsräte § 91 Abs. 2 NKomVG entsprechend. 8Die Mitgliederzahl der Ortsräte bestimmt sich abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nach dem Gebietsänderungsvertrag.

(2) 1Das Gremium nach Absatz 1 Satz 3 beruft die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Stadt Langelsheim und die Samtgemeinde Lutter am Barenberge machen jeweils die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.

(3) 1§ 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Kommunen in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.

(4) Für die in Absatz 1 Sätze 1 und 7 genannten Wahlen gelten im Übrigen die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 NKWG Regelungen getroffen sind.