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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

§ 2 SGLutterLangelshVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar
Redaktionelle Abkürzung
SGLutterLangelshVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Stadt Langelsheim ist Rechtsnachfolgerin des bisherigen Fleckens Lutter am Barenberge, der bisherigen Gemeinden Hahausen und Wallmoden sowie der bisherigen Samtgemeinde Lutter am Barenberge.

(2) 1Soweit die in § 1 Satz 1 genannten Gemeinden und die Samtgemeinde Lutter am Barenberge in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmen, gelten das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden und das Ortsrecht der aufgelösten Samtgemeinde Lutter am Barenberge in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Stadt Langelsheim fort, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2023. 2Nach Ablauf dieser Frist tritt in dem eingegliederten Gebiet das Recht der Stadt Langelsheim in Kraft. 3Die Hauptsatzung der Stadt Langelsheim gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Vereinigung auch auf den Gebieten des bisherigen Fleckens Lutter am Barenberge und der bisherigen Gemeinden Hahausen und Wallmoden. 4Unberührt bleibt das Recht der Stadt Langelsheim, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben.

(3) Ortsrecht, das nur für ein Teilgebiet einer der bisherigen Gemeinden oder der bisherigen Samtgemeinde gilt oder eine Einrichtung einer der bisherigen Gemeinden oder der bisherigen Samtgemeinde im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) betrifft, gilt fort, bis es aufgehoben oder geändert wird.