GRW-GFördErl,NI - GRW-Gebiete-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
Redaktionelle Abkürzung
GRW-GFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 26. 6. 2023 - 35-32329/HWI-GRW -

Vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 199)

- VORIS 77000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Auswahlkriterien für die Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)Anlage

Abschnitt 1 GRW-GFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für die Förderung hochwertiger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen sowie für sonstige Vorhaben zur Flankierung von regionalen Strukturwandelprozessen.

Zielrichtung der Förderung ist es, die wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale von strukturschwachen Regionen und deren Fähigkeiten zur Bewältigung von Transformationsprozessen zu stärken, indem sie zu mindestens einem der drei Hauptziele

  • Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen,

  • Standortnachteile ausgleichen,

  • Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen,

beiträgt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk),

  • Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),

in den jeweils geltenden Fassungen.

Außerdem finden die geltenden Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.2 sowie der Nummern 3.3, 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) ab 1. 1. 2023 vom 13. 12. 2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nach dieser Richtlinie nichts Näheres bestimmt ist.

1.3 GRW-Mittel dürfen gemäß Nummer 1.3 Abs. 1 GRW-Koordinierungsrahmen nur innerhalb der dort ausgewiesenen GRW-Fördergebietskulisse (Anhang 6 zum GRW-Koordinierungsrahmen) eingesetzt werden.

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 2 GRW-GFördErl - Gegenstand der Förderung

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77000

Gegenstände der Förderung sind:

2.1
Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten

Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.2
Anbindung von Gewerbebetrieben

Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.3
Planungs- und Beratungsleistungen

Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 von Dritten in Anspruch nehmen, siehe Nummer 3.3 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.4
Integrierte regionale Entwicklungskonzepte

Förderfähig ist die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte, in denen die für die regionale Entwicklung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche herausgearbeitet und aufeinander abgestimmt werden. Ein Entwicklungskonzept beinhaltet mindestens folgende Elemente:

  • Beschreibung des Gebietes und Analyse seiner regionalen Stärken und Schwächen,

  • fachübergreifende Entwicklungsziele und Handlungsfelder der Region,

  • wesentliche Entwicklungsmaßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele und Kriterien zur Priorisierung von Entwicklungsmaßnahmen,

  • Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

Im Weiteren sind die Vorgaben in Nummer 3.4.1 des GRW-Koordinierungsrahmens zu beachten.

2.5
Regionalmanagement

Förderfähig sind zeitlich befristete Vorhaben des Regionalmanagements unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.6
Kooperationsnetzwerke

Zur zielgerichteten Unterstützung regionaler und überregionaler Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen können Kooperationsnetzwerke in ihrer Anlaufphase zeitlich befristet gefördert werden. Die Vorgaben in Nummer 3.4.4 des GRW-Koordinierungsrahmens sind zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 3 GRW-GFördErl - Zuwendungsempfänger

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77000

3.1 Antragsberechtigt für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen ist deren Träger.

Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit diesen Zuwendungsempfängern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist.

Zuwendungsempfänger können abweichend von Nummer 3.2.1.3 GRW-Koordinierungsrahmen auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung sind im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zu regeln.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen.

In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche (VV Nr. 5.2.1 zu § 44 LHO) in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u. a. folgende Besicherungen in Betracht:

  • Kommunalbürgschaft,

  • Grundschuld an bereitester Stelle oder

  • eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.

Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen; vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen (Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen; vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO).

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)

Abschnitt 4 GRW-GFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
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77000

4.1 Infrastrukturmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein belegbarer Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen besteht. Der Bedarf ist durch Absichtserklärungen ("Letters of Intent") von Unternehmen (Ansiedlung oder Erweiterung) entsprechend zu belegen.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4.4 Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.

Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und/oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.

4.5 Bei Vorhaben, deren Bruttoinvestitionsvolumen 10 Mio. EUR übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen.

4.6 Bei der Antragstellung für hochwertige wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.6.1
Fachliche Qualitätskriterien

Fachliche Qualitätskriterien sind:

4.6.1.1
Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze,

4.6.1.2
Hochwertigkeit der Maßnahme:

Zur Hochwertigkeit der Maßnahme zählen:

  1. a)

    der Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit die Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse durch die

    • Begünstigung der Vernetzung von Unternehmen,

    • Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen,

    • Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,

    • Lage und multimodale Verkehrsanbindung (Straße/Schiene);

  2. b)

    die Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes (einschließlich Auslastungsprognose),

  3. c)

    die Nachhaltige Entwicklung.

4.6.1.3
Gute Arbeit,

4.6.1.4
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit sowie Gleichstellung.

4.6.2
Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung

Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung sind:

4.6.2.1
regionale Entwicklung,

4.6.2.2
Kooperation,

4.6.2.3
grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

4.6.2.4
Modellhaftigkeit.

4.6.3
Vorförderung.

Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergeben sich aus der Anlage.

4.7 Für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6 gelten die entsprechenden Fördervoraussetzungen des GRW-Koordinierungsrahmens.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)