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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GRW-GFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
Redaktionelle Abkürzung
GRW-GFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Gegenstände der Förderung sind:

2.1
Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten

Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.2
Anbindung von Gewerbebetrieben

Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.3
Planungs- und Beratungsleistungen

Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 von Dritten in Anspruch nehmen, siehe Nummer 3.3 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.4
Integrierte regionale Entwicklungskonzepte

Förderfähig ist die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte, in denen die für die regionale Entwicklung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche herausgearbeitet und aufeinander abgestimmt werden. Ein Entwicklungskonzept beinhaltet mindestens folgende Elemente:

  • Beschreibung des Gebietes und Analyse seiner regionalen Stärken und Schwächen,

  • fachübergreifende Entwicklungsziele und Handlungsfelder der Region,

  • wesentliche Entwicklungsmaßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele und Kriterien zur Priorisierung von Entwicklungsmaßnahmen,

  • Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

Im Weiteren sind die Vorgaben in Nummer 3.4.1 des GRW-Koordinierungsrahmens zu beachten.

2.5
Regionalmanagement

Förderfähig sind zeitlich befristete Vorhaben des Regionalmanagements unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.4.2 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.6
Kooperationsnetzwerke

Zur zielgerichteten Unterstützung regionaler und überregionaler Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen können Kooperationsnetzwerke in ihrer Anlaufphase zeitlich befristet gefördert werden. Die Vorgaben in Nummer 3.4.4 des GRW-Koordinierungsrahmens sind zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)