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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GRW-GFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
Redaktionelle Abkürzung
GRW-GFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

3.1 Antragsberechtigt für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen ist deren Träger.

Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit diesen Zuwendungsempfängern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist.

Zuwendungsempfänger können abweichend von Nummer 3.2.1.3 GRW-Koordinierungsrahmen auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung sind im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zu regeln.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen.

In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche (VV Nr. 5.2.1 zu § 44 LHO) in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u. a. folgende Besicherungen in Betracht:

  • Kommunalbürgschaft,

  • Grundschuld an bereitester Stelle oder

  • eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.

Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen; vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen (Nummer 1.5 Abs. 6 GRW-Koordinierungsrahmen; vgl. Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO).

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)