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Abschnitt 6 GRW-GFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
Redaktionelle Abkürzung
GRW-GFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

6.1 Die ANBest-Gk oder ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk oder ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen des LRH oder dessen Beauftragter zuzulassen sowie bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz "der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" ("Do no significant harm principle" [DNSH]) sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-Gk oder ANBest-P für verbindlich erklärt.

6.5 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 15 Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Infrastrukturen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.

6.6 Die einzelnen Fördergegenstände der Nummern 2.1 bis 2.6 unterliegen unterschiedlichen beihilferechtlichen Anforderungen. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.

6.6.1 Soweit die Voraussetzungen des GRW-Koordinierungsrahmens sowie dieser Richtlinie vorliegen, stellen Zuwendungen nach den Nummern 2.1, 2.4 und 2.5 in der Regel keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - dar (beihilfefreie Gewährung). Gleiches gilt für Zuwendungen nach Nummer 2.3, soweit sie Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.1 betreffen.

6.6.2 Soweit eine Zuwendung nach Nummer 2.2 eine staatliche Beihilfe darstellt, wird sie gemäß den Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO gewährt. Dies gilt auch für Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 2.3, soweit sie Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.2 betreffen. Gewidmete Infrastruktur ist von einer Förderung ausgeschlossen. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO.

Bei Anwendung von Artikel 56 AGVO bemisst sich der Zuwendungshöchstbetrag nach der Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke). Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen (Artikel 56 Abs. 6 AGVO).

6.6.3 Eine Zuwendung nach Nummer 2.6 wird gemäß den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)