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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GRW-GFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
Redaktionelle Abkürzung
GRW-GFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Infrastrukturmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein belegbarer Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen besteht. Der Bedarf ist durch Absichtserklärungen ("Letters of Intent") von Unternehmen (Ansiedlung oder Erweiterung) entsprechend zu belegen.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4.4 Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.

Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und/oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.

4.5 Bei Vorhaben, deren Bruttoinvestitionsvolumen 10 Mio. EUR übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen.

4.6 Bei der Antragstellung für hochwertige wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.6.1
Fachliche Qualitätskriterien

Fachliche Qualitätskriterien sind:

4.6.1.1
Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze,

4.6.1.2
Hochwertigkeit der Maßnahme:

Zur Hochwertigkeit der Maßnahme zählen:

  1. a)

    der Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit die Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse durch die

    • Begünstigung der Vernetzung von Unternehmen,

    • Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen,

    • Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,

    • Lage und multimodale Verkehrsanbindung (Straße/Schiene);

  2. b)

    die Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes (einschließlich Auslastungsprognose),

  3. c)

    die Nachhaltige Entwicklung.

4.6.1.3
Gute Arbeit,

4.6.1.4
Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit sowie Gleichstellung.

4.6.2
Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung

Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung sind:

4.6.2.1
regionale Entwicklung,

4.6.2.2
Kooperation,

4.6.2.3
grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

4.6.2.4
Modellhaftigkeit.

4.6.3
Vorförderung.

Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergeben sich aus der Anlage.

4.7 Für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.6 gelten die entsprechenden Fördervoraussetzungen des GRW-Koordinierungsrahmens.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)