EB-PflBGRdErl,NI - Ergänzende Bestimmungen-PflBG-Runderlass

Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem PflBG

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem PflBG
Redaktionelle Abkürzung
EB-PflBGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

RdErl. d. MK v. 11. 5. 2020 - 45-80009/10/4/3 -

Vom 11. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 574)

- VORIS 21064 -

Bezug: RdErl. v. 30. 7. 2018 (Nds. MBl. S. 747, SVBl. 2019 S. 52)
- VORIS 21064 -

Die Ausbildung nach den Regelungen des PflBG vermittelt die für die selbständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie die Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Zentrale Pfeiler der Ausbildung sind dabei die Einrichtungen der praktischen Ausbildung sowie die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, welche die Auszubildenden bereits in einer frühen Phase ihrer Ausbildung prägen.

In Ergänzung der im PflBG normierten Ausführungen gelten hinsichtlich der Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung sowie zur Praxisanleitung folgende Regelungen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geeignete Einrichtungen zur praktischen Ausbildung in der Pädiatrie und Psychiatrie (§ 7 Abs. 5 PflBG)1
Praxisanleitung2
Schlussbestimmungen3
Empfehlungen für Maßnahmen einer berufspädagogischen Qualifikation zur PraxisanleitungAnlage

Abschnitt 1 EB-PflBGRdErl - Geeignete Einrichtungen zur praktischen Ausbildung in der Pädiatrie und Psychiatrie (§ 7 Abs. 5 PflBG)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem PflBG
Redaktionelle Abkürzung
EB-PflBGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1.1 Für den Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung geeignete Einrichtungen sind:

1.1.1
psychiatrische Kliniken und psychiatrische Krankenhausabteilungen und -stationen mit den Tageskliniken,

1.1.2
psychiatrische Kliniken und psychiatrische Krankenhausabteilungen und -stationen der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit den Tageskliniken,

1.1.3
psychosomatische Kliniken und psychosomatische Krankenhausabteilungen und -stationen mit den Tageskliniken,

1.1.4
Wohnformen nach § 42a Abs. 2 SGB XII der Eingliederungshilfe für psychisch und/oder psychiatrisch kranke Menschen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.5
ambulante psychiatrische Pflegedienste,

1.1.6
sozialpsychiatrische Dienste,

1.1.7
Rehabilitationskliniken mit Angeboten für Menschen mit psychischen und/oder psychiatrischen Erkrankungen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.8
Wohnformen nach § 2 Abs. 2 bis 4 NuWG mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.9
Tagesstätten für Menschen mit psychischen und/oder psychiatrischen Erkrankungen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.10
gemeindepsychiatrische Zentren mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.11
forensische Kliniken und Beratungsstellen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.12
stationäre Einrichtungen für suchterkrankte Menschen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt.

1.2 Für den Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung geeignete Einrichtungen sind:

1.2.1
pädiatrische Krankenhäuser und pädiatrische Krankenhausabteilungen und -stationen,

1.2.2
Krankenhausabteilungen und -stationen, sofern sie während des Pflichteinsatzes die im PflBG genannten Kriterien erfüllen können,

1.2.3
Geburtshilfeeinrichtungen oder Wochenstationen,

1.2.4
sozialpädiatrische Zentren (SPZ),

1.2.5
ambulante Kinderkrankenpflegedienste,

1.2.6
stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,

1.2.7
Rehabilitationskliniken und ambulante Kliniken mit Angeboten für Kinder und Jugendliche,

1.2.8
Wohngruppen der Kinderkrankenpflege für Kinder und Jugendliche unter Anleitung einer Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.2.9
sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit ggf. heilpädagogischer Fachkraft oder Pflegefachkraft, die die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.2.10
Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2 KiTaG mit Gruppen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, und Sonderkindergärten, in denen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder Erkrankungen eine pflegerische Versorgung benötigen, jeweils mit mindestens einer Pflegefachkraft, die die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.2.11
ambulante und stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche,

1.2.12
Einrichtungen der Jugendhilfe mit Pflegefachkraft, die die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.2.13
ambulante und stationäre Kinderhospize sowie Teams der spezialisierten ambulanten pädiatrischen Palliativpflege (SAPPV),

1.2.14
Kinderarztpraxen.

1.3 Die NLSchB kann in Ergänzung zu den Einrichtungen nach den Nummern 1.1 und 1.2 der praktischen Ausbildung in anderen Einrichtungen als Pflichteinsatz in der psychiatrischen oder pädiatrischen Versorgung zustimmen, wenn dort das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

1.4 Eine Einrichtung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 muss in zumutbarer Weise erreichbar sein. Sie ist i. S. von Satz 1 erreichbar, wenn die Fahrzeit vom Standort der Schule höchstens 60 Minuten beträgt und sie nicht mehr als 100 km vom Standort der Schule entfernt liegt.

Hat die Schule ein geeignetes Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler, so liegt eine Erreichbarkeit in zumutbarer Weise auch vor, wenn die Anforderung nach Satz 2 nicht erfüllt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 11. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 574)

Abschnitt 2 EB-PflBGRdErl - Praxisanleitung

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2.1 Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

  • führen individuelle Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräche mit den Auszubildenden,

  • leiten Auszubildende in allen übertragenen Aufgaben an und überprüfen deren Kenntnisse und Fähigkeiten,

  • unterstützen Auszubildende bei der Erfüllung schulischer Praxisaufträge soweit notwendig,

  • halten Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises an,

  • beurteilen die ihnen anvertrauten Auszubildenden und geben der Schule über deren Entwicklungsstand Auskunft,

  • planen, dokumentieren und bewerten den Stand der praktischen Ausbildung,

  • wirken bei Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung mit,

  • evaluieren regelmäßig das lernortspezifische Lernangebot,

  • sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Prüferin oder Prüfer in der praktischen Prüfung oder unterstützen den Prüfungsausschuss.

2.2 Die Anforderungen an die berufspädagogische Zusatzqualifikation nach § 4 Abs. 3 PflAPrV gelten als erfüllt, wenn die praxisanleitende Person

2.2.1
eine Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer Niedersachsen - Übergangsregelung - vom 10. 1. 2019 (abrufbar über https://www.pflegekammer-nds.de und dort über den Pfad "Mitglieder > Downloads und Formulare > Rechtsvorschriften > Weiterbildungsordnung Übergangsregelung vom 10.01.2019") erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.2
eine Weiterbildung gemäß der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18. 3. 2002 (Nds. GVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. 12. 2018 (Nds. GVBl. S. 259; 2019 S. 7), erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.3
ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik, Pflegepädagogik oder Pflegewissenschaft oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.4
ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.5
eine vor Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe oder zur Pflegedienstleitung erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Pflegedienstleitung in den letzten fünf Jahren regelmäßig praxisanleitende Aufgaben übernommen hat,

2.2.6
eine Qualifikation gemäß Nummer 2 des Bezugserlasses bis zum 31. 12. 2019 erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.7
eine Qualifikation gemäß § 17 Abs. 3 NSchGesVO bis zum 31. 12. 2019 erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.8
eine Fortbildung gemäß den Empfehlungen für Maßnahmen einer berufspädagogischen Qualifikation zur Praxisanleitung (Anlage) mit dem Schwerpunktmodulen zum PflBG erfolgreich abgeschlossen hat.

2.3 Die Qualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.8 genannten berufspädagogisch qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 300 Stunden umfassen und als inhaltlich mindestens gleichwertig zu einer Fortbildung nach Nummer 2.2.8 durch die NLSchB anerkannt wurden.

2.4 Die Anforderungen an die erforderliche jährliche berufspädagogische Fortbildung im Umfang von 24 Stunden nach § 4 Abs. 3 PflAPrV werden erfüllt, wenn der Maßnahmenträger diese inhaltlich an den Modulen der Empfehlungen für Maßnahmen einer berufspädagogischen Qualifikation zur Praxisanleitung (Anlage) ausgerichtet hat oder ihm diese durch die NLSchB als dazu gleichwertig bestätigt wurde.

2.5 Der Umfang einer Stunde in der Zusatzqualifikation sowie der Fortbildungsmaßnahme entspricht 60 Minuten, wobei bis zu 15 Minuten der Vor- und Nachbereitung zugeordnet werden können.

2.6 Die Nachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 11. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 574)

Abschnitt 3 EB-PflBGRdErl - Schlussbestimmungen

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Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem PflBG
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 4. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 11. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 574)

An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft
Träger der praktischen Ausbildung nach dem PflBG

Anlage EB-PflBGRdErl - Empfehlungen für Maßnahmen einer berufspädagogischen Qualifikation zur Praxisanleitung

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Inhaltsübersicht
1.Vorwort
2.Aufbau (Modularisierung)
3.Modulübersicht
4.Berufsübergreifende Module
4.1Modul 1: Berufliches Selbstverständnis in der Praxisanleitung entwickeln
4.2Modul 2: Mit der Schule kooperieren und an der Praxisbegleitung mitwirken
4.3Modul 3: Praktische Ausbildung planen und vorbereiten
4.4Modul 4: Anleitungs- und Lernprozesse gestalten und evaluieren
4.5Modul 5: Ausbildungsbezogene Gespräche führen und evaluieren
4.6Modul 6: Leistungen der praktischen Ausbildung und Prüfung bewerten
5.Berufsspezifische Module Pflegeberufe (PflBG)
5.1Modul 7: Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung reflektieren
5.2Modul 8: Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung gestalten und evaluieren

1. Vorwort

Die Träger der praktischen Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen stellen durch geeignete Fachkräfte die Praxisanleitung und damit die Qualität der praktischen Ausbildung sicher. Die Fachkräfte verfügen über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung. Mit den vorliegenden Empfehlungen soll den Trägern der Maßnahmen zur berufspädagogischen Qualifikation der Praxisanleitung eine Orientierung gegeben werden, die zugleich Freiheitsgrade eröffnet und hierüber eigene Schwerpunktsetzungen ermöglicht.

Dem aktuellen berufspädagogischen Erkenntnisstand folgend wird eine modularisierte Form der Qualifizierung zur Praxisanleitung in den Gesundheitsfachberufen entwickelt. Diese berücksichtigt die Aufgaben zur Praxisanleitung entsprechend dem Bezugserlass.

Der begrenzte Umfang der Qualifizierung erfordert von den Trägern der Maßnahmen eine begründete auswahlorientierte Aufbereitung der Lerngegenstände, welche auch an den Teilnehmerinnen und Teilnehmern orientiert ist.

Hierzu sollen die vorliegenden Module Orientierung und Anregung bieten. Dabei sollen auch folgende Aspekte Beachtung finden:

  • Der erfolgreiche Abschluss der berufspädagogischen Zusatzqualifikation ist in geeigneter Weise zu überprüfen (sowohl nach Modul 6 als auch nach Modul 8).

  • Für die Maßnahmen sind geeignete Lehrkräfte einzusetzen.

  • Fehlzeiten sind nicht vorgesehen - sofern diese anfallen, müssen sie nachgeholt werden.

  • In jedem Modul ist ein digitales Lernen im Umfang von bis zu 20 % der Stunden möglich.

  • Eine gesonderte Anerkennung der Maßnahmen durch die NLSchB ist nicht vorgesehen.

  • Das Konzept zur Umsetzung der niedersächsischen Empfehlungen und die Stundennachweise sind der NLSchB auf deren Anforderungen vorzulegen.

2. Aufbau (Modularisierung)

Die Empfehlungen sind nach Modulen strukturiert. Es werden berufsübergreifende Module im Umfang von 200 Stunden für die Qualifizierung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern in allen Gesundheitsfachberufen beschrieben. Darüber hinaus werden berufsbezogene Module für Pflegeberufe im Umfang von 100 Stunden für die Qualifizierung nach dem PflBG ergänzt. Alle Module werden beschrieben durch:

-Nr.:Hiermit wird den Modulen eine Ordnungsnummer zugeordnet, die den Trägern eine sachliche und zeitliche Gliederung der Qualifizierung und hierüber die Kompetenzentwicklung der angehenden Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter ermöglicht.
-Modulbezeichnung:Die Modulbezeichnung benennt den beruflichen Handlungsbereich der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter.
-Zeitrichtwert:Der Zeitrichtwert gibt die Gesamtstundenzahl an, die für die Bearbeitung des Moduls empfohlen wird.
-Modulbeschreibung:Hier werden Relevanz und Intentionen des Moduls beschrieben.
-Kompetenzen:Für die Module werden die im Lernprozess angestrebten Kompetenzen beschrieben.
-Inhalte:Für die Module werden Inhalte benannt, die zur Erreichung der beschriebenen Kompetenzen empfohlen werden.

3. Modulübersicht

Nr.ModulbezeichnungZeitrichtwert
Berufsübergreifende Module200 h
1Berufliches Selbstverständnis in der Praxisanleitung entwickeln30 h
2Mit der Schule kooperieren und an der Praxisbegleitung mitwirken20 h
3Praktische Ausbildung planen und vorbereiten30 h
4Anleitungs- und Lernprozesse gestalten und evaluieren50 h
5Ausbildungsbezogene Gespräche führen und evaluieren30 h
6Leistungen der praktischen Ausbildung und Prüfung bewerten40 h
Berufsbezogene Module Pflegeberufe (PflBG)100 h
7Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung reflektieren40 h
8Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung gestalten und evaluieren60 h

4. Berufsübergreifende Module

4.1 Modul 1: Berufliches Selbstverständnis in der Praxisanleitung entwickeln

Nr. 1Berufliches Selbstverständnis in der Praxisanleitung entwickeln
Zeitrichtwert30 h
ModulbeschreibungDie angehenden Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter beginnen eine Qualifizierung zur Praxisanleitung. Sie müssen hierbei ein berufspädagogisch begründetes berufliches Selbstverständnis aufbauen und ihre gesundheitsfachberufliche Expertise in dieses sich entwickelnde Selbstverständnis integrieren. In diesem Zusammenhang werden sie mit unterschiedlichen Erwartungen, Beanspruchungen und Belastungen aus Ausbildung und Beruf konfrontiert, die Einfluss auf das berufliche Selbstverständnis haben. Daher sind diese insbesondere aus ausbildungs- und berufsbezogener Perspektive zu thematisieren, um hierüber ein reflektiertes, berufliches Selbstverständnis in der Praxisanleitung entwickeln zu können.
Der Schwerpunkt in dem ersten Modul liegt auf der Reflexion aktueller Entwicklungen in Ausbildung und Beruf in seiner Bedeutung für die Herausbildung eines beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung.
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • reflektieren und begründen ihr berufliches Selbstverständnis als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter,

  • recherchieren aktuelle Entwicklungen in Ausbildung und Beruf,

  • diskutieren die Bedeutung der Entwicklungen in Ausbildung und Beruf für ihr berufliches Selbstverständnis als angehende Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter,

  • antizipieren Strategien im Umgang mit anleitungsbezogenen Beanspruchungen und Belastungen,

  • beurteilen die beruflichen Vorteile für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

InhalteBerufliches Selbstverständnis, beispielsweise
  • Motivation zur Praxisanleitung,

  • Konzept des beruflichen Selbstverständnisses,

  • Stellung der Praxisanleitung in Ausbildung und Beruf,

  • Aufgaben- und Handlungsfelder der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in Abgrenzung zu Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung und der Schule,

  • Selbstverständnis in der Rolle als z. B. Expertinnen oder Experten bzw. Spezialistinnen und Spezialisten des Berufs, Anleitende, Begleitende, Vertrauenspersonen, Beratende, Bewertende.

Ausbildung und Beruf, beispielsweise
  • aktuelle Entwicklungen in Ausbildung und Beruf,

  • Anspruch und Wirklichkeit in der Ausbildung, z. B. Kältestudien, Chamäleonkompetenz,

  • Verhältnis von Arbeit, Beruf und Lernen.

Anleitungsbezogene Beanspruchungen und Belastungen, beispielsweise
  • Versorgungsauftrag versus Ausbildungsauftrag,

  • Bewältigungsstrategien,

  • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

4.2 Modul 2: Mit der Schule kooperieren und an der Praxisbegleitung mitwirken

Nr. 2Mit der Schule kooperieren und an der Praxisbegleitung mitwirken
Zeitrichtwert20 h
ModulbeschreibungDie Schule, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen arbeiten zusammen. Hierzu unterstützt die Schule durch Praxisbegleitung die praktische Ausbildung und die Praxisanleitung. Die Träger und Einrichtungen der praktischen Ausbildung unterstützen wiederum die Schule bei der Erfüllung der Praxisbegleitung.
Im Mittelpunkt dieses Moduls stehen vor diesem Hintergrund die Zusammenarbeit der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit der Schule im Rahmen der Lernortkooperation und die Mitwirkung an der Praxisbegleitung durch die Schule.
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • positionieren sich formal und inhaltlich im Rahmen der Lernortkooperation,

  • identifizieren Kooperationsmöglichkeiten mit der Schule,

  • entwerfen Kooperationsmöglichkeiten mit Praxisbegleiterinnen und Praxisbegleitern.

InhalteRechtliche Grundlagen, beispielsweise
  • Zusammenarbeit der Lernorte,

  • Unterstützung der Praxisbegleitung durch die Schule,

  • Mitwirkung an der Praxisbegleitung.

Lernortkooperation, beispielsweise
  • Funktion der Lernorte (Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung)

  • Formen der Kooperation, z. B. informieren, abstimmen, zusammenwirken,

  • Konzepte der Lernortkooperation, z. B. Netzwerktreffen, Erfüllung schulischer Lern- und Arbeitsaufgaben (Praxisaufträge), Planung und Gestaltung zur Koordination und Organisation der schulischen und praktischen Ausbildung.

Mitwirkung an der Praxisbegleitung, beispielsweise
  • Lehr- und Lernkonzepte der Praxisbegleitung, z. B. Reflexionsgespräche, Lernentwicklungsgespräche, Begleitung in realen Berufssituationen, Lerngegenstände der Praxisbegleitung,

  • praxisbegleitungsbezogene Aufgaben der Praxisanleiterin oder des Praxisanleiters.

4.3 Modul 3: Praktische Ausbildung planen und vorbereiten

Nr. 3Praktische Ausbildung planen und vorbereiten
Zeitrichtwert30 h
ModulbeschreibungDie Planung und Vorbereitung der praktischen Ausbildung und der Praxisanleitung ist eine anspruchsvolle Aufgabe, wenn die Ausbildung nicht dem Zufall überlassen werden soll. Dabei haben es die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit Auszubildenden zu tun, die unter politischen und sozialen Bedingungen eine Persönlichkeit ausbilden und in vielfältigen Lebenswelten leben. Zudem stellt die Berufsausbildung eine bedeutende Passage vom Jugend- ins Erwachsenenalter oder eine grundlegende berufliche Neuorientierung dar.
Daher stehen in diesem Modul ausgewählte Verfahren zur Lerndiagnostik sowie relevante Erkenntnisse zur Lebenswelt der Auszubildenden und zur Motivationspsychologie im Mittelpunkt, um diese als Planungsgrundlage für die praktische Ausbildung und die Praxisanleitung berücksichtigen zu können. Die Entwicklung von Arbeits- und Lernaufgaben erhält unter Berücksichtigung berufspädagogischer Grundsätze neben der Anleitungs- und Terminplanung besondere Aufmerksamkeit.
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • wenden Verfahren zur Lerndiagnostik als Planungsgrundlage an,

  • berücksichtigen aktuelle Erkenntnisse zur Lebenswelt von Auszubildenden,

  • berücksichtigen motivationspsychologische Grundsätze für die Planung und Vorbereitung der praktischen Ausbildung,

  • prüfen rechtliche Relevanzen für Planungen,

  • erstellen Anleitungs- und Terminplanungen zur Praxisanleitung auf Basis eines Ausbildungsplans,

  • entwickeln Arbeits- und Lernaufgaben unter Berücksichtigung berufspädagogischer Grundsätze.

InhalteLerndiagnostik, beispielsweise
  • Verfahren der Lerndiagnostik für die praktische Ausbildung, z. B. Erst-, Zwischen- und Abschlussgespräch, Kompetenzreflektor, Kompetenzrad, Portfolio,

  • Lebenswelten der Auszubildenden, z. B. Jugendliche und Gesundheitsberufe, Shell-Jugendstudie, Sinus-Jugendmilieus, IHK-Jugendstudie, berufliche Neuorientierung,

  • Berufsausbildung als Statuspassage,

  • ausgewählte Grundsätze der Motivationspsychologie,

  • rechtliche Grundsätze, beispielsweise

    • Berufsrecht, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

    • Rahmenausbildungsplan und Rahmenlehrplan/Rahmenrichtlinien,

    • NSchGes, NSchGesVO, Ergänzende Bestimmungen zur NSchGesVO,

    • anleitungsrelevante Auszüge zum Arbeitsrecht, Haftungsrecht, JuSchG, MuSchG, MPG, Unfallverhütungsvorschriften.

Ausbildungsplanung, beispielsweise
  • Anleitungs- und Terminplanung auf Basis des mit dem schulischen Curriculum abgestimmten Ausbildungsplans,

  • Integration und Einarbeitung der Auszubildenden ins Team.

Arbeits- und Lernaufgaben, beispielsweise
  • Lehr- und Lernkonzepte zu Arbeits- und Lernaufgaben,

  • berufspädagogische Grundsätze, z. B. Berufskonzept, Arbeitsorientierung (Situations-, Prozess-, Beziehungsorientierung), Kompetenz-, Handlungs-, Persönlichkeits- und Wissenschaftsorientierung,

  • Konzepte zur Kompetenzentwicklung.

4.4 Modul 4: Anleitungs- und Lernprozesse gestalten und evaluieren

Nr. 4Anleitungs- und Lernprozesse gestalten und evaluieren
Zeitrichtwert50 h
ModulbeschreibungDie vielfältigen formellen und informellen Lernprozesse in der praktischen Ausbildung werden in diesem Modul unter besonderer Berücksichtigung des Anleitungsprozesses thematisiert. Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sollen die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Aufgabenwahrnehmung heranführen. Dies entspricht auch dem Interesse der Auszubildenden, möglichst schnell selbständig zu werden. Daher lernen die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in diesem Modul die Anleitungs- und Lernprozesse unter aktiver Beteiligung der Auszubildenden zu gestalten und zu evaluieren. Hierzu werden auch Instrumente zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung und der Praxisanleitung berücksichtigt.
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • gestalten mit den Auszubildenden Anleitungsprozesse unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse zum Lehren und Lernen in der praktischen Ausbildung,

  • bereiten Anleitungen vor,

  • erproben ausgewählte Lehr- und Lernarrangements zur Praxisanleitung,

  • evaluieren Anleitungsprozesse zusammen mit Auszubildenden und ggf. mit weiteren Beteiligten,

  • berücksichtigen Grundsätze zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung.

InhalteLernen in der praktischen Ausbildung, beispielsweise
  • Lernumgebung, z. B. Lernort als Arbeitsort, Lerninsel und dezentraler Lernraum, Konzept Schul- bzw. Ausbildungsstation,

  • Einbeziehung von Patientinnen und Patienten, pflegebedürftigen Menschen und Angehörigen in die praktische Ausbildung,

  • Theorien und Konzepte, z. B. Lernen im Prozess der Arbeit, formelles und informelles Lernen, Lernen mit Algorithmen, Lerngegenstände praktischer Ausbildung, reflexive Könnerschaft, selbstgesteuertes Lernen.

Anleitungs- und Lernprozesse, beispielsweise
  • Anleitung versus Begleitung,

  • ausbildungsförderliche Arbeits- und Lernprozesse,

  • geplante versus situative Praxisanleitung,

  • Lehr- und Lernkonzepte, z. B. "Cognitive Apprenticeship", "Modelling mit Metalog", "Clinical Reasoning", "Konzept der emergenten Simulation", "Strukturmodell der praktischen Anleitung", Leittextmethode, Fallbesprechung.

Qualität praktischer Ausbildung und Praxisanleitung, beispielsweise
  • Qualitätsdimensionen,

  • Standards der Praxisanleitung,

  • Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung und Praxisanleitung,

  • Ausbildungsdokumentation.

4.5 Modul 5: Ausbildungsbezogene Gespräche führen und evaluieren

Nr. 5Ausbildungsbezogene Gespräche führen und evaluieren
Zeitrichtwert30 h
ModulbeschreibungIm Rahmen der Praxisanleitung führen die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter verschiedene ausbildungsbezogene Gespräche, insbesondere mit den Auszubildenden, aber auch mit den Lehrkräften der Schule, den Trägern der praktischen Ausbildung, den Berufsangehörigen und anderen Personen im Gesundheitswesen sowie mit Patientinnen und Patienten, pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen. Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter schildern, dass diese Gespräche vielfältige Anforderungen stellen. Entsprechend sollen in diesem Modul ausgewählte, ausbildungsbezogene Gespräche bearbeitet werden, insbesondere Lernberatungsgespräche, Reflexionsgespräche, Konflikt- und Krisengespräche sowie Bewertungsgespräche.
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • reflektieren Kommunikation und Beziehungsgestaltung für die Praxisanleitung,

  • kommunizieren verständigungsorientiert,

  • führen Krisen- und Konfliktgespräche sowie Bewertungsgespräche und evaluieren diese,

  • nehmen Beziehung zum Gegenüber auf und beraten unter Berücksichtigung lerndiagnostischer Erkenntnisse,

  • setzen Mittel ein, um selbstorganisiertes Lernen und Metakognition zu unterstützen.

InhalteVerständigungsorientierte Kommunikation, beispielsweise
  • Kommunikation in der Praxisanleitung,

  • gesprächsförderndes Verhalten und Feedbackregeln,

  • verständigungsorientierte Gesprächsführung,

  • Beziehungsgestaltung mit Auszubildenden.

Lehr- und Lernkonzepte, beispielsweise zu
  • Lernberatung,

  • Reflexion und Metakognition,

  • Krisen- und Konfliktgesprächen,

  • Bewertungsgesprächen.

4.6 Modul 6: Leistungen der praktischen Ausbildung und Prüfung bewerten

Nr. 6Leistungen der praktischen Ausbildung und Prüfung bewerten
Zeitrichtwert40 h
ModulbeschreibungDie Leistungen der praktischen Ausbildung sind im Ausbildungsverlauf und am Ausbildungsende zu bewerten. Hierbei wirken die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter an verschiedenen Stellen im Ausbildungsverlauf und bei den praktischen Prüfungen mit. Die Leistungsbewertung stellt prüfungsrechtliche und berufspädagogische Anforderungen an die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Hierin werden sie von den Lehrkräften der Schulen beraten und unterstützt. Im Mittelpunkt dieses Moduls steht die Leistungsbewertung im Rahmen der praktischen Ausbildung, insbesondere der geplanten und situativen Arbeits- und Lernaufgaben, sowie der Mitwirkung an der praktischen Prüfung unter Berücksichtigung rechtlicher, fachlicher und berufspädagogischer Grundsätze.
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • erläutern rechtliche Grundlagen der Leistungsbewertung,

  • wenden Methoden der Leistungsbewertung für die praktische Ausbildung und die Praxisanleitung an,

  • bewerten geplante und situative Arbeits- und Lernaufgaben auf Basis rechtlicher, fachlicher und berufspädagogischer Grundsätze,

  • integrieren prüfungsrechtliche Grundlagen in ihr Wissen und Handeln.

InhalteRechtliche Grundlagen der Leistungsbewertung, beispielsweise
  • Leistungsnachweise für die Zeugnisse,

  • Auskunft gegenüber der Schule über den Entwicklungsstand der Auszubildenden,

  • Mitwirkung an den praktischen Prüfungen entsprechend den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.

Grundsätze der Leistungsbewertung, beispielsweise
  • fachlich und berufspädagogisch begründete Bewertungskriterien,

  • Anforderungen und Probleme der Kompetenzfeststellung,

  • Konzepte der Leistungsbewertung,

  • Formen der Beobachtung und Protokollierung der Beobachtungen.

Arbeits- und Lernaufgaben, beispielsweise
  • geplante und situative Arbeits- und Lernaufgaben,

  • Prüfungsvorbereitung.

Praktische Prüfungen, beispielsweise
  • Prüfungsausschuss,

  • Vorbereitung und Durchführung praktischer Prüfungen,

  • Leistungsbewertung,

  • Dokumentation der Prüfungsleistungen.

5. Berufsbezogene Module Pflegeberufe (PflBG)

5.1 Modul 7: Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung reflektieren

Nr. 7Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung reflektieren
Zeitrichtwert40 h
ModulbeschreibungDer Schwerpunkt liegt in diesem Modul auf der veränderten Pflegeausbildung nach dem PflBG. Hiermit ist die Besonderheit verbunden, dass drei Pflegeberufe zu einem neuen Pflegeberuf zusammengeführt werden, zugleich drei Abschlüsse vergeben werden können. Hieraus resultiert, dass die Auszubildenden verschiedene Einsätze der praktischen Ausbildung im Ausbildungsverlauf absolvieren. Diese Organisation der praktischen Ausbildung hat Auswirkungen auf die Praxisanleitung und damit auf das Verhältnis der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zu den Auszubildenden.
Zudem hat diese Ausbildungsorganisation Auswirkungen auf die Sozialisation und Identitätsentwicklung der Auszubildenden. Sie sind nun nicht mehr ausschließlich ein werdendes Mitglied "ihrer" Einrichtung und damit angehende Kolleginnen und Kollegen, sondern sollen auch Mitglied der Berufsgruppe aller Pflegenden werden. Sie absolvieren eine neue Berufsausbildung und stoßen auf Berufsangehörige, die eine andere Pflegeausbildung absolviert haben und über ein entsprechendes berufliches Selbstverständnis verfügen. Die Sozialisation und Identitätsentwicklung wird in diesem Kontext als Spannungsfeld betrachtet, das von den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern reflektiert werden soll.
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • reflektieren das neue Berufsverständnis unter besonderer Berücksichtigung pflegeberuflicher Identitätsentwicklung,

  • analysieren die Einsatzbereiche der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung von Sozialisation und Identitätsentwicklung der Auszubildenden,

  • erläutern aktuelle Erkenntnisse zur Sozialisation und Identitätsentwicklung in ihrer Bedeutung für die Praxisanleitung,

  • reflektieren ihr berufliches Selbstverständnis als Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in ihrer Bedeutung für die Sozialisation und Identitätsentwicklung der Auszubildenden.

InhalteAusbildungs- und Berufsverständnis, beispielsweise
  • vorbehaltene Tätigkeiten (§ 4 PflBG),

  • Ausbildungsziel (§ 5 PflBG),

  • Kompetenzbereiche und Kompetenzschwerpunkte (Anlagen 1 bis 4 PflAPrV).

Einsatzbereiche praktischer Ausbildung, beispielsweise
  • Einsatzbereiche bis zur Zwischenprüfung und bis zur Abschlussprüfung,

  • Altenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

Sozialisation und Identitätsentwicklung der Auszubildenden, beispielsweise
  • Sozialisationstheorien (pflege)beruflicher Ausbildung,

  • berufliche Identitätsentwicklung in der Pflegeausbildung.

Berufliches Selbstverständnis der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, beispielsweise
  • Praxisanleitung in einer generalistischen Pflegeausbildung,

  • Praxisanleitung in der Altenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

5.2 Modul 8: Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung gestalten und evaluieren

Nr. 8Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung gestalten und evaluieren
Zeitrichtwert60 h
ModulbeschreibungDer Schwerpunkt liegt in diesem Modul auf der Gestaltung und Evaluation der Praxisanleitung im Spannungsfeld von Sozialisation und pflegeberuflicher Identitätsentwicklung. Es schließt an die Module 2, 3, 4, 6 und 7 an. Die dort entwickelten Kompetenzen und erarbeiteten Inhalte werden in diesem Modul weiterentwickelt, vertieft, erprobt und reflektiert.
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • erstellen entwicklungsorientierte Arbeits- und Lernaufgaben für die verschiedenen Einsatzbereiche und evaluieren diese,

  • analysieren entwicklungsorientiert strukturierte Lernprozesse zur Sozialisation und Identitätsentwicklung der Auszubildenden,

  • nutzen Konzepte zur Stärkung der Identitätsentwicklung der Auszubildenden.

InhalteArbeits- und Lernaufgaben, beispielsweise
  • Arbeits- und Lernaufgaben für die verschiedenen Einsatzbereiche,

  • Abstimmung des Ausbildungsplans auf das schulische Curriculum,

  • Theorien und Konzepte zur Kompetenzentwicklung.

Lernprozesse, beispielsweise
  • Besonderheiten der verschiedenen Einsatzbereiche,

  • entwicklungsorientiert gestaltete Lernprozesse,

  • Vertiefung ausgewählter Theorien zum Lernen in der praktischen Ausbildung, z. B. "Pflege gestalten lernen in der Pflegepraxis", "Selbständigwerden lernen", "Theorie des selbstreflexiven, transformativen Lernens".

Konzepte selbstgesteuerten Lernens
  • Lernberatungs- und Reflexionsgespräche,

  • Sozialisation in den verschiedenen Einsatzbereichen,

  • berufliche Identitätsentwicklung.

Identitätsentwickelnde Prüfungsvorbereitung, beispielsweise
  • prüfungsvorbereitende Arbeits- und Lernaufgaben zur praktischen Prüfung,

  • prüfungsorientierte Lernprozesse,

  • Phänomene der Prüfungsvorbereitung, z. B. Angst, Absentismus,

  • Lernberatung in der Prüfungsvorbereitung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 11. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 574)