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  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EB-PflBGRdErl - Praxisanleitung

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem PflBG
Redaktionelle Abkürzung
EB-PflBGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

2.1 Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

  • führen individuelle Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräche mit den Auszubildenden,

  • leiten Auszubildende in allen übertragenen Aufgaben an und überprüfen deren Kenntnisse und Fähigkeiten,

  • unterstützen Auszubildende bei der Erfüllung schulischer Praxisaufträge soweit notwendig,

  • halten Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises an,

  • beurteilen die ihnen anvertrauten Auszubildenden und geben der Schule über deren Entwicklungsstand Auskunft,

  • planen, dokumentieren und bewerten den Stand der praktischen Ausbildung,

  • wirken bei Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung mit,

  • evaluieren regelmäßig das lernortspezifische Lernangebot,

  • sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Prüferin oder Prüfer in der praktischen Prüfung oder unterstützen den Prüfungsausschuss.

2.2 Die Anforderungen an die berufspädagogische Zusatzqualifikation nach § 4 Abs. 3 PflAPrV gelten als erfüllt, wenn die praxisanleitende Person

2.2.1
eine Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer Niedersachsen - Übergangsregelung - vom 10. 1. 2019 (abrufbar über https://www.pflegekammer-nds.de und dort über den Pfad "Mitglieder > Downloads und Formulare > Rechtsvorschriften > Weiterbildungsordnung Übergangsregelung vom 10.01.2019") erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.2
eine Weiterbildung gemäß der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 18. 3. 2002 (Nds. GVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. 12. 2018 (Nds. GVBl. S. 259; 2019 S. 7), erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.3
ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik, Pflegepädagogik oder Pflegewissenschaft oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.4
ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.5
eine vor Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe oder zur Pflegedienstleitung erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Pflegedienstleitung in den letzten fünf Jahren regelmäßig praxisanleitende Aufgaben übernommen hat,

2.2.6
eine Qualifikation gemäß Nummer 2 des Bezugserlasses bis zum 31. 12. 2019 erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.7
eine Qualifikation gemäß § 17 Abs. 3 NSchGesVO bis zum 31. 12. 2019 erfolgreich abgeschlossen hat,

2.2.8
eine Fortbildung gemäß den Empfehlungen für Maßnahmen einer berufspädagogischen Qualifikation zur Praxisanleitung (Anlage) mit dem Schwerpunktmodulen zum PflBG erfolgreich abgeschlossen hat.

2.3 Die Qualifikation zur Praxisanleitung kann auch durch andere als die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.8 genannten berufspädagogisch qualifizierenden Maßnahmen nachgewiesen werden, wenn diese mindestens 300 Stunden umfassen und als inhaltlich mindestens gleichwertig zu einer Fortbildung nach Nummer 2.2.8 durch die NLSchB anerkannt wurden.

2.4 Die Anforderungen an die erforderliche jährliche berufspädagogische Fortbildung im Umfang von 24 Stunden nach § 4 Abs. 3 PflAPrV werden erfüllt, wenn der Maßnahmenträger diese inhaltlich an den Modulen der Empfehlungen für Maßnahmen einer berufspädagogischen Qualifikation zur Praxisanleitung (Anlage) ausgerichtet hat oder ihm diese durch die NLSchB als dazu gleichwertig bestätigt wurde.

2.5 Der Umfang einer Stunde in der Zusatzqualifikation sowie der Fortbildungsmaßnahme entspricht 60 Minuten, wobei bis zu 15 Minuten der Vor- und Nachbereitung zugeordnet werden können.

2.6 Die Nachweise sind der NLSchB auf deren Anforderung vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 11. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 574)