RL MR H BS GÖ WOB-RdErl,NI - Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg
(Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)
Redaktionelle Abkürzung
RL MR H BS GÖ WOB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

RdErl. d. MB v. 7. 7. 2023 - 102-46105/3 -

Vom 7. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 560)

- VORIS 23100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Kriterien für die Förderung von Projekten in der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen WolfsburgAnlage

Abschnitt 1 RL MR H BS GÖ WOB-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)
Redaktionelle Abkürzung
RL MR H BS GÖ WOB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte im Gebiet der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg. Ziel ist es, die Kompetenzen und Potenziale in der Region zu mobilisieren, um das Regionalbewusstsein und die eigenständige Profilbildung, die Handlungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Region zu stärken.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Vorschlag des Aufsichtsrats der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg GmbH aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 560)

Abschnitt 2 RL MR H BS GÖ WOB-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)
Redaktionelle Abkürzung
RL MR H BS GÖ WOB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

2.1 Gefördert werden Projekte auf Basis des jeweils gültigen Metropolarbeitsprogramms, die durch das intensive Zusammenwirken der regionalen Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und anderen gesellschaftlichen Gruppen die regionale Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit stärken und mit neuen Impulsen zu einer nachhaltigen Entwicklung der Region beitragen.

2.2 Die Förderung unterstützt Projekte freiwilliger Zusammenschlüsse von Handlungsträgern der Region, die sich auf eigenständige Entwicklungskonzepte verständigen, vorrangige Handlungsfelder festlegen und umsetzen.

2.3 Gefördert werden Maßnahmen, die den Prozess regionaler Kooperationen strukturell und nachhaltig weiterentwickeln und intensivieren:

  • Initiierung und Weiterentwicklung von Kooperationen, Netzwerken, Verbundprojekten, Innovationsprojekten,

  • Erstellung und Umsetzung von regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten, Business- und Projektplänen, Machbarkeitsstudien,

  • Etablierung von Regionalmanagements mit konkreten Projektaufträgen und Projektmanagements,

  • wissenschaftlich evaluierende Begleitung zur Weiterentwicklung und effizienten Ausgestaltung regionaler Kooperationsprozesse,

  • regionale Profilierung durch Regionalmarketing und Öffentlichkeitsarbeit und

  • investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 560)

Abschnitt 3 RL MR H BS GÖ WOB-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)
Redaktionelle Abkürzung
RL MR H BS GÖ WOB-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Zuwendungsempfänger sind:

  1. a)

    die Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg GmbH,

  2. b)

    deren nachfolgend genannte Gesellschafter:

    • "Wirtschaft in der Metropolregion e. V."

    • "Kommunen in der Metropolregion e. V.",

    • "Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen in der Metropolregion e. V.",

  3. c)

    die Mitglieder der unter Buchstabe b genannten Gesellschafter.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 560)

Abschnitt 4 RL MR H BS GÖ WOB-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg (Richtlinie Metropolregion H BS GÖ WOB)
Redaktionelle Abkürzung
RL MR H BS GÖ WOB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

4.1 Gefördert werden Projekte,

  • die sich über mindestens 50 % des Gebietes der Metropolregion erstrecken oder

  • die mindestens 50 % der Bevölkerung am Wohnort in der Metropolregion oder

  • die mindestens 50 % der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten am Arbeitsort in der Metropolregion betreffen oder

  • Modellvorhaben mit besonderer Wirksamkeit für die Entwicklung der Metropolregion. Letzteres ist dann der Fall, wenn erwartet wird, dass die Ergebnisse des Vorhabens sich auf ein größeres Gebiet/einen größeren Teil der Bevölkerung oder auf einen größeren Teil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Metropolregion übertragen lassen.

4.2 Die Projekte müssen die Ziele des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung gemäß den klimaschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Die Projekte beachten die Chancengleichheit (z. B. Inklusion, Nichtdiskriminierung, Vereinbarkeit Familie und Beruf).

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 560)