§ 19 KiStRG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
(1) Eine vor dem 1. Januar 1972 erfolgte Übertragung der Festsetzung und Erhebung staatlich genehmigter Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern auf die Finanzämter gilt in demselben Umfang als Übertragung der Festsetzung und Erhebung nach § 11.
(2) § 13b ist auch auf Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2014 anzuwenden, soweit die Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Für die Festsetzung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ist § 13b für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2014 anzuwenden.