§ 17 KiStRG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Verordnung Regelungen zu treffen
- 1.
über die Erhebung von Kirchensteuern in den Fällen, in denen die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag erhoben wird, und über die Übermittlung der für den Steuerabzug erforderlichen Angaben an Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete sowie
- 2.
über die Angaben, die Arbeitgeber und andere zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete bei der Abführung der Kirchensteuer und Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften an das Finanzamt zu machen haben.