NdsK,NI - Niedersächsisches Konkordat

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

Vom 26. Februar 1965 (Nds. GVBl. S. 191 - VORIS 22300 07 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 1. Juli 1965 (Nds. GVBl. S. 191)

Zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 8. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 244, 346) (1)

- Italienische Fassung hier nicht wiedergegeben -

Seine Heiligkeit Papst Paul VI.

und

der Niedersächsische Ministerpräsident,

die in dem Wunsche einig sind, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Lande Niedersachsen in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern,

haben beschlossen,

eine feierliche Übereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen Kirche in Niedersachsen, die sich namentlich aus den fortgeltenden Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 1929 und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 ergibt, fortgebildet und dauernd geregelt wird.

Zu diesem Zwecke hat Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Hochwürdigsten Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland Dr. Konrad Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, ernannt; nach Überreichung seiner für gut und richtig befundenen Vollmacht sind er und der Niedersächsische Ministerpräsident über folgende Artikel übereingekommen:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965

Vom 13. August 2012 (Nds. GVBl. S. 346):

"Aufgrund des Absatzes 3 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 vom 17. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 244) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seiner Nummer 2 Satz 2 am 25. Juli 2012 in Kraft getreten ist."

Art. 1 NdsK

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Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben und der Liebestätigkeit der katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.

(2) Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage bleibt gewährleistet.

Art. 2 NdsK

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Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche in Niedersachsen, die namentlich auf den nachstehenden, mit den Regierungen vereinbarten oder von ihnen anerkannten Urkunden beruht, und zwar

  • im Gebiet des ehemaligen Landes Hannover auf der Bulle Impensa Romanorum Pontificum vom 26. März 1824, durch die das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover den Bistümern Hildesheim und Osnabrück zugewiesen wurde, und auf dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 1929
  • im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg auf der Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821 und der zu ihrer Ausführung erfolgten weiteren Grenzziehung durch den Vertrag zur Regulierung der Diözesanangelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogtums Oldenburg vom 5. Januar 1830, durch die das Gebiet des vormaligen Herzogtums Oldenburg dem Bistum Münster zugewiesen wurde,
  • im Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig auf dem Konsistorialdekret vom 2. Juli 1834, durch das das Gebiet des vormaligen Herzogtums Braunschweig dem Bistum Hildesheim zugewiesen wurde,

bleibt bestehen.

(2) Zwischen den Bistümern Hildesheim und Osnabrück werden zum Zwecke der Grenzbereinigung im Bereich des Landes Niedersachsen folgende Gebietsveränderungen vorgenommen:

  1. a)
    Das Bistum Osnabrück überträgt an das Bistum Hildesheim seine Gebietsanteile an den Landkreisen Holzminden, Hameln-Pyrmont und Verden, den Landkreis Schaumburg-Lippe, die Stadt Cuxhaven und die übrigen Gebiete des ehemaligen Amtes Ritzebüttel sowie die Inseln Neuwerk und Scharhörn, ferner den links der Weser liegenden Teil der Stadt Nienburg.
  2. b)
    Das Bistum Hildesheim überträgt an das Bistum Osnabrück den rechts der Weser liegenden Teil des Landkreises Grafschaft Hoya.

(3) Der in Niedersachsen liegende Teil des Bistums Münster (das ehemalige Land Oldenburg) bleibt als besonderer kirchlicher Verwaltungsbezirk bestehen, dessen Leitung der Bischof von Münster weiterhin einem ständigen Stellvertreter mit den diesem bisher zustehenden Befugnissen anvertraut.

(4) Eine etwaige Änderung der Zirkumskription bleibt, soweit es sich nicht lediglich um Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge handelt, ergänzender Vereinbarung vorbehalten.

Art. 3 NdsK

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Titel
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Für die Besetzung der kirchlichen Ämter im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen gelten die Vorschriften des Konkordats vom 14. Juni 1929. Die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene Mitteilungspflicht entfällt.

(2) Vor der Ernennung des in Artikel 2 Absatz 3 dieses Vertrages erwähnten Stellvertreters teilt der Bischof von Münster den Namen des in Aussicht Genommenen der Landesregierung vertraulich mit, um ihr die Möglichkeit zu geben, etwaige Bedenken allgemein politischer Natur bezüglich dessen Person binnen 20 Tagen vorzubringen. Der Bischof wird vor Ablauf des angegebenen Termins beziehungsweise vor der Prüfung der vorgetragenen Bedenken die Ernennung nicht vornehmen.

(3) Im Kathedralkapitel in Münster werden wie bisher zwei der den nicht residierenden Kapitularen vorbehaltenen Stellen an den Oldenburger Klerus vergeben, und zwar so, dass eine Stelle dem in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Stellvertreter des Bischofs zuteil wird.

(4) Den Kathedralkapiteln in Hildesheim und Osnabrück werden künftig je zwei nicht residierende Domkapitulare angehören. Nach Errichtung der in Artikel 4 vorgesehenen Fakultät tritt zu dem Kapitel in Hildesheim ein weiterer nicht residierender Kapitular, der den ordentlichen Mitgliedern der Fakultät entnommen werden wird.

(5) Artikel 6 Absatz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 findet für die in Absatz 3 und 4 genannten Mitglieder von Domkapiteln Anwendung.

(6) Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.

Art. 4 NdsK

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Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300070000000

(1) Das Land wird zu gegebener Zeit eine katholisch-theologische Fakultät an der Universität in Göttingen errichten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich nach Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14. Juni 1929 und dem dazugehörigen Schlussprotokoll.

(2) Für die Bischöfe von Hildesheim und Osnabrück entfällt mit Errichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Fakultät Artikel 12 Absatz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929.