ZGAAAV,NI - Zentralstelle Geldausgabeautomatensprengungsbekämpfung-Allgemeine Verfügung

Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
Redaktionelle Abkürzung
ZGAAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

AV d. MJ v. 26.10.2022 (3261 - 402.22)

Vom 26. Oktober 2022 (Nds. Rpfl. S. 362)

VORIS 33210

AV v. 20.3.2020 (Nds. MBl. S. 429, Nds. Rpfl. S. 154)

AV v. 15.5.2020 (Nds. MBl. S. 564, Nds. Rpfl. S. 221)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeit2
Verfahren3
Vollstreckung4
Anderweitige Zuständigkeiten5
Berichtspflicht6
Schlussbestimmung7

Abschnitt 1 ZGAAAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
Redaktionelle Abkürzung
ZGAAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

Zur effektiven Bekämpfung der Sprengungen von Geldausgabeautomaten wird bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück gemäß § 143 Abs. 4 GVG eine landesweit zuständige Zentralstelle eingerichtet.

Die Zentralstelle fügt im Geschäftsverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz "Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen" bei.

Abschnitt 2 ZGAAAV - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
Redaktionelle Abkürzung
ZGAAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

2.1 Die Zentralstelle ist zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts der Sprengung von Geldausgabeautomaten. Dies gilt insbesondere für Straftaten nach

  1. a)

    §§ 211, 212 StGB (Mord; Totschlag),

  2. b)

    §§ 242, 243 StGB (Diebstahl im besonders schweren Fall),

  3. c)

    §§ 242, 244, 244a StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; schwerer Bandendiebstahl),

  4. d)

    § 308 StGB (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion),

  5. e)

    § 310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens),

  6. f)

    § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und

  7. g)

    § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen),

soweit aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass bei diesen Taten ein Zusammenhang mit begangenen oder vorbereiteten Sprengungen von Geldausgabeautomaten besteht.

2.2 Die Zentralstelle ist ferner zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach

  1. a)

    dem SprengG,

  2. b)

    dem WaffG,

  3. c)

    dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und

  4. d)

    dem AWG,

bei denen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass diese Straftaten der Vorbereitung oder Durchführung der Sprengung von Geldausgabeautomaten dienen.

2.3 Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf die Verfolgung anderer als der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind, sowie auf die in den Verfahren zu führenden Vermögensermittlungen.

2.4 Die Zentralstelle bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten nicht (mehr) besteht. Sie kann jedoch in diesen Fällen das Ermittlungsverfahren jederzeit ohne eine über diese Feststellung hinausgehende Begründung an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens durch sie nach Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Aufwand zu Ende führen könnte.

2.5 Die Zentralstelle ist ferner befugt, Ermittlungsverfahren an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, sofern dies sachlich geboten ist. Dies kann insbesondere in Verfahren der Fall sein, denen nach Einschätzung der Zentralstelle Nachahmungstaten zugrunde liegen und deren Bearbeitung durch die Zentralstelle nicht geboten erscheint.

2.6 Die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft kann Ermittlungsverfahren, die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannte Straftaten im Zusammenhang mit der Sprengung von Geldausgabeautomaten zum Gegenstand haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AV noch anhängig sind, an die Zentralstelle abgeben, sofern dies nach dem zum Zeitpunkt der Abgabe gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens sachgerecht erscheint, insbesondere, weil noch weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze gegeben sind. In diesen Fällen soll vor einer Abgabe Rücksprache mit der Zentralstelle gehalten werden.

2.7 Die Zentralstelle ist zuständig für die Bearbeitung von eingehenden Ersuchen um internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten von einem ausländischen Staat, die Straftaten nach den Nummern 2.1 und 2.2 im Zusammenhang mit der Sprengung von Geldausgabeautomaten zum Gegenstand haben.

2.8 Der Zentralstelle obliegen ferner die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben.

2.9 Die Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle (ZOK) unterstützt die Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen durch Einbringung ihrer Sach- und Fachkunde wie z. B. im Rahmen einer erforderlich werdenden internationalen Rechtshilfe.

Abschnitt 3 ZGAAAV - Verfahren

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Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
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Normgeber
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Gliederungs-Nr.
33210

3.1 Geht eine Anzeige oder ein Ermittlungsvorgang bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Js- oder UJs-Vorgänge unverzüglich und direkt an die Zentralstelle, damit diese die Übernahme prüfen kann.

3.2 Die Zentralstelle ist grundsätzlich für die Anordnung von Eilmaßnahmen wegen des Verdachts einer der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten zuständig. Für den Fall, dass keine Staatsanwältin oder kein Staatsanwalt der Zentralstelle erreichbar ist, veranlasst die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft unaufschiebbare Maßnahmen. In diesem Ausnahmefall informiert die tätig gewordene Staatsanwaltschaft die Zentralstelle unverzüglich und übersendet ggf. ergänzend die Vorgänge, damit die Zentralstelle die Übernahme prüfen kann.

3.3 Die Akten- und Registerführung obliegt der Zentralstelle.

3.4 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des für den Sitz der Zentralstelle zuständigen Landgerichtsbezirk zu erheben, unterrichtet die Zentralstelle die örtliche Staatsanwaltschaft über die von ihr erhobene öffentliche Klage. Beabsichtigt die Zentralstelle die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung nicht selbst wahrzunehmen, leitet die Zentralstelle die von ihr erhobene Anklage über die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gericht zu.

3.5 Die Zentralstelle nimmt grundsätzlich die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung selbst wahr. In begründeten Einzelfällen kann die Zentralstelle die örtliche Staatsanwaltschaft um die Vornahme einzelner Amtshandlungen, wie z. B. die Übernahme der Sitzungsvertretung an einzelnen Hauptverhandlungstagen oder die Wahrnehmung von Haftprüfungsterminen, ersuchen, wenn der voraussichtliche Gesamtaufwand durch die ortsnahe Wahrnehmung des Termins wesentlich geringer wäre (z. B. sog. Haltetermine oder Schiebetermine).

3.6 Hält die Zentralstelle die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung durch die örtliche Staatsanwaltschaft im Einzelfall für ausreichend, ersucht sie diese darum. Die Zentralstelle prüft, ob eine gemeinsame Sitzungsvertretung sachdienlich ist.

3.7 Nimmt die Zentralstelle die Sitzungsvertretung selbst wahr, wird auch der Akten- und Schriftverkehr nach Anklageerhebung unmittelbar mit der Zentralstelle und ohne Beteiligung der örtlichen Staatsanwaltschaft geführt.

3.8 Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Einstellung eines nach dieser AV zu behandelnden Ermittlungsverfahrens entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg.

Abschnitt 4 ZGAAAV - Vollstreckung

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Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
Redaktionelle Abkürzung
ZGAAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

In den von ihr geführten Verfahren nimmt die Zentralstelle auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr (§ 143 Abs. 4 GVG, §§ 451 ff. StPO).