Abschnitt 1 ZGAAAV - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZGAAAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210
Zur effektiven Bekämpfung der Sprengungen von Geldausgabeautomaten wird bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück gemäß § 143 Abs. 4 GVG eine landesweit zuständige Zentralstelle eingerichtet.
Die Zentralstelle fügt im Geschäftsverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz "Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen" bei.