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  • ab 01.12.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZGAAAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
Redaktionelle Abkürzung
ZGAAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

Zur effektiven Bekämpfung der Sprengungen von Geldausgabeautomaten wird bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück gemäß § 143 Abs. 4 GVG eine landesweit zuständige Zentralstelle eingerichtet.

Die Zentralstelle fügt im Geschäftsverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz "Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen" bei.