Abschnitt 2 ZGAAAV - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZGAAAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210
2.1 Die Zentralstelle ist zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts der Sprengung von Geldausgabeautomaten. Dies gilt insbesondere für Straftaten nach
- a)
§§ 211, 212 StGB (Mord; Totschlag),
- b)
§§ 242, 243 StGB (Diebstahl im besonders schweren Fall),
- c)
§§ 242, 244, 244a StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; schwerer Bandendiebstahl),
- d)
§ 308 StGB (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion),
- e)
§ 310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens),
- f)
§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und
- g)
§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen),
soweit aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass bei diesen Taten ein Zusammenhang mit begangenen oder vorbereiteten Sprengungen von Geldausgabeautomaten besteht.
2.2 Die Zentralstelle ist ferner zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach
- a)
dem SprengG,
- b)
dem WaffG,
- c)
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und
- d)
dem AWG,
bei denen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass diese Straftaten der Vorbereitung oder Durchführung der Sprengung von Geldausgabeautomaten dienen.
2.3 Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf die Verfolgung anderer als der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind, sowie auf die in den Verfahren zu führenden Vermögensermittlungen.
2.4 Die Zentralstelle bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten nicht (mehr) besteht. Sie kann jedoch in diesen Fällen das Ermittlungsverfahren jederzeit ohne eine über diese Feststellung hinausgehende Begründung an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens durch sie nach Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Aufwand zu Ende führen könnte.
2.5 Die Zentralstelle ist ferner befugt, Ermittlungsverfahren an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, sofern dies sachlich geboten ist. Dies kann insbesondere in Verfahren der Fall sein, denen nach Einschätzung der Zentralstelle Nachahmungstaten zugrunde liegen und deren Bearbeitung durch die Zentralstelle nicht geboten erscheint.
2.6 Die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft kann Ermittlungsverfahren, die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannte Straftaten im Zusammenhang mit der Sprengung von Geldausgabeautomaten zum Gegenstand haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AV noch anhängig sind, an die Zentralstelle abgeben, sofern dies nach dem zum Zeitpunkt der Abgabe gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens sachgerecht erscheint, insbesondere, weil noch weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze gegeben sind. In diesen Fällen soll vor einer Abgabe Rücksprache mit der Zentralstelle gehalten werden.
2.7 Die Zentralstelle ist zuständig für die Bearbeitung von eingehenden Ersuchen um internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten von einem ausländischen Staat, die Straftaten nach den Nummern 2.1 und 2.2 im Zusammenhang mit der Sprengung von Geldausgabeautomaten zum Gegenstand haben.
2.8 Der Zentralstelle obliegen ferner die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben.
2.9 Die Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle (ZOK) unterstützt die Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen durch Einbringung ihrer Sach- und Fachkunde wie z. B. im Rahmen einer erforderlich werdenden internationalen Rechtshilfe.