Abschnitt 6 ZGAAAV - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZGAAAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210
Die Zentralstelle berichtet dem MJ jährlich zum 15. Februar auf dem Dienstweg über ihre Erfahrungen. Der Bericht soll insbesondere Angaben zur Anzahl der neu eingeleiteten und übernommenen Verfahren und deren Gegenstand, zur örtlichen Verteilung sowie zur Art der Erledigung erhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg übersendet den Generalstaatsanwaltschaften Braunschweig und Celle je eine Abschrift des Berichts.