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  • ab 01.12.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ZGAAAV - Verfahren

Bibliographie

Titel
Zentralstelle zur Bekämpfung von Geldausgabeautomatensprengungen
Redaktionelle Abkürzung
ZGAAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

3.1 Geht eine Anzeige oder ein Ermittlungsvorgang bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Js- oder UJs-Vorgänge unverzüglich und direkt an die Zentralstelle, damit diese die Übernahme prüfen kann.

3.2 Die Zentralstelle ist grundsätzlich für die Anordnung von Eilmaßnahmen wegen des Verdachts einer der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten zuständig. Für den Fall, dass keine Staatsanwältin oder kein Staatsanwalt der Zentralstelle erreichbar ist, veranlasst die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft unaufschiebbare Maßnahmen. In diesem Ausnahmefall informiert die tätig gewordene Staatsanwaltschaft die Zentralstelle unverzüglich und übersendet ggf. ergänzend die Vorgänge, damit die Zentralstelle die Übernahme prüfen kann.

3.3 Die Akten- und Registerführung obliegt der Zentralstelle.

3.4 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des für den Sitz der Zentralstelle zuständigen Landgerichtsbezirk zu erheben, unterrichtet die Zentralstelle die örtliche Staatsanwaltschaft über die von ihr erhobene öffentliche Klage. Beabsichtigt die Zentralstelle die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung nicht selbst wahrzunehmen, leitet die Zentralstelle die von ihr erhobene Anklage über die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gericht zu.

3.5 Die Zentralstelle nimmt grundsätzlich die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung selbst wahr. In begründeten Einzelfällen kann die Zentralstelle die örtliche Staatsanwaltschaft um die Vornahme einzelner Amtshandlungen, wie z. B. die Übernahme der Sitzungsvertretung an einzelnen Hauptverhandlungstagen oder die Wahrnehmung von Haftprüfungsterminen, ersuchen, wenn der voraussichtliche Gesamtaufwand durch die ortsnahe Wahrnehmung des Termins wesentlich geringer wäre (z. B. sog. Haltetermine oder Schiebetermine).

3.6 Hält die Zentralstelle die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung durch die örtliche Staatsanwaltschaft im Einzelfall für ausreichend, ersucht sie diese darum. Die Zentralstelle prüft, ob eine gemeinsame Sitzungsvertretung sachdienlich ist.

3.7 Nimmt die Zentralstelle die Sitzungsvertretung selbst wahr, wird auch der Akten- und Schriftverkehr nach Anklageerhebung unmittelbar mit der Zentralstelle und ohne Beteiligung der örtlichen Staatsanwaltschaft geführt.

3.8 Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Einstellung eines nach dieser AV zu behandelnden Ermittlungsverfahrens entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg.