WEG-RdErl,NI - Wasserentnahmegebühr-Runderlass

Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe;
Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO

Bibliographie

Titel
Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
Redaktionelle Abkürzung
WEG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 23. 10. 2017 - 25-62005/N -

Vom 23. Oktober 2017 (Nds. MBl. S. 1450)

- VORIS 28200 -

Bezug:RdErl. v. 5. 6. 2012 (Nds. MBl. S. 468)
- VORIS 28200 -

Nach § 25 NWG vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 12. 11. 2015 (Nds. GVBl. S. 307), und § 11 Nds. AG AbwAG i. d. F. vom 24. 3. 1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20. 11. 2001 (Nds. GVBl. S. 701), sind für die Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr und der Abwasserabgabe die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Für die Stundung, Niederschlagung und Billigkeitsmaßnahmen treten diese Vorschriften an die Stelle des § 59 LHO und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

Die Zuständigkeiten und Zustimmungsvorbehalte für diese Aufgaben werden wie folgt geregelt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Stundung nach § 222 AO1
Niederschlagung nach § 261 AO2
Billigkeitsentscheidungen, Verzicht auf Stundungs- und Aussetzungszinsen3
Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO4
Säumniszuschläge und Stundungszinsen5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 WEG-RdErl - Stundung nach § 222 AO

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Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Für Entscheidungen über die Stundung sind nach § 222 AO die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr oder Abwasserabgabe zuständigen Wasserbehörden zuständig.

Stundungsentscheidungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN bedürfen der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, wenn im Einzelfall Beträge über 100 000 EUR gestundet werden sollen oder eine Stundung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vorgesehen ist.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

Abschnitt 2 WEG-RdErl - Niederschlagung nach § 261 AO

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Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
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Niedersachsen
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Für Entscheidungen über die Niederschlagung sind nach § 261 AO die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr oder Abwasserabgabe zuständigen Wasserbehörden zuständig.

Niederschlagungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN bedürfen der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, wenn im Einzelfall Beträge über 25 000 EUR befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden sollen.

Abschnitt 3 WEG-RdErl - Billigkeitsentscheidungen, Verzicht auf Stundungs- und Aussetzungszinsen

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Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
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28200

Im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren können im Fall von Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis zum Ausgleich unbilliger Härten niedriger festgesetzt (§ 163 Abs. 1 AO) oder ganz oder teilweise erlassen (§ 227 AO) werden.

Dabei kann sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen (Widerspruch zu den Grundsätzen der Gleichheit, des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben, der Zumutbarkeit oder zu dem der gesetzlichen Regelung innewohnenden Zweck sowie Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) sowie aus persönlichen Gründen (Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder unverschuldete mangelnde Leistungsfähigkeit und kein Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit) ergeben.

Dieselben Voraussetzungen gelten auch für den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 AO oder auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO.

Für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 und 227 AO sowie für den Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr oder Abwasserabgabe zuständigen unteren Wasserbehörden zuständig. Entscheidungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN nach den §§ 163 und 227 AO bedürfen jedoch der Zustimmung der obersten Wasserbehörde für Beträge von im Einzelfall über 25 000 EUR.

Abschnitt 4 WEG-RdErl - Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO

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28200

Für Entscheidungen über das Absehen von der Festsetzung der Wasserentnahmegebühr oder der Abwasserabgabe sind nach § 156 Abs. 2 AO die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr zuständigen Wasserbehörden zuständig.

Entscheidungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN nach § 156 Abs. 2 AO bedürfen der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, wenn der Betrag, von dessen Festsetzung abgesehen werden soll, im Einzelfall 25 000 EUR übersteigt.