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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WEG-RdErl - Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO

Bibliographie

Titel
Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
Redaktionelle Abkürzung
WEG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Für Entscheidungen über das Absehen von der Festsetzung der Wasserentnahmegebühr oder der Abwasserabgabe sind nach § 156 Abs. 2 AO die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr zuständigen Wasserbehörden zuständig.

Entscheidungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN nach § 156 Abs. 2 AO bedürfen der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, wenn der Betrag, von dessen Festsetzung abgesehen werden soll, im Einzelfall 25 000 EUR übersteigt.