Abschnitt 4 WEG-RdErl - Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO
Bibliographie
- Titel
- Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
- Redaktionelle Abkürzung
- WEG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Für Entscheidungen über das Absehen von der Festsetzung der Wasserentnahmegebühr oder der Abwasserabgabe sind nach § 156 Abs. 2 AO die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr zuständigen Wasserbehörden zuständig.
Entscheidungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN nach § 156 Abs. 2 AO bedürfen der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, wenn der Betrag, von dessen Festsetzung abgesehen werden soll, im Einzelfall 25 000 EUR übersteigt.