Abschnitt 3 WEG-RdErl - Billigkeitsentscheidungen, Verzicht auf Stundungs- und Aussetzungszinsen
Bibliographie
- Titel
- Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
- Redaktionelle Abkürzung
- WEG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren können im Fall von Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis zum Ausgleich unbilliger Härten niedriger festgesetzt (§ 163 Abs. 1 AO) oder ganz oder teilweise erlassen (§ 227 AO) werden.
Dabei kann sich die Unbilligkeit aus sachlichen Gründen (Widerspruch zu den Grundsätzen der Gleichheit, des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben, der Zumutbarkeit oder zu dem der gesetzlichen Regelung innewohnenden Zweck sowie Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) sowie aus persönlichen Gründen (Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder unverschuldete mangelnde Leistungsfähigkeit und kein Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit) ergeben.
Dieselben Voraussetzungen gelten auch für den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 AO oder auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO.
Für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 und 227 AO sowie für den Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr oder Abwasserabgabe zuständigen unteren Wasserbehörden zuständig. Entscheidungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN nach den §§ 163 und 227 AO bedürfen jedoch der Zustimmung der obersten Wasserbehörde für Beträge von im Einzelfall über 25 000 EUR.