Abschnitt 1 WEG-RdErl - Stundung nach § 222 AO
Bibliographie
- Titel
- Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
- Redaktionelle Abkürzung
- WEG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Für Entscheidungen über die Stundung sind nach § 222 AO die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr oder Abwasserabgabe zuständigen Wasserbehörden zuständig.
Stundungsentscheidungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN bedürfen der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, wenn im Einzelfall Beträge über 100 000 EUR gestundet werden sollen oder eine Stundung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vorgesehen ist.
Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.