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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WEG-RdErl - Niederschlagung nach § 261 AO

Bibliographie

Titel
Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
Redaktionelle Abkürzung
WEG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Für Entscheidungen über die Niederschlagung sind nach § 261 AO die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr oder Abwasserabgabe zuständigen Wasserbehörden zuständig.

Niederschlagungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN bedürfen der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, wenn im Einzelfall Beträge über 25 000 EUR befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden sollen.