Abschnitt 2 WEG-RdErl - Niederschlagung nach § 261 AO
Bibliographie
- Titel
- Wasserentnahmegebühr und Abwasserabgabe; Vollzug der §§ 21 bis 28 NWG, des § 11 Nds. AG AbwAG und Anwendung der AO
- Redaktionelle Abkürzung
- WEG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Für Entscheidungen über die Niederschlagung sind nach § 261 AO die jeweils für die Festsetzung und Erhebung der Wasserentnahmegebühr oder Abwasserabgabe zuständigen Wasserbehörden zuständig.
Niederschlagungen der unteren Wasserbehörden und des NLWKN bedürfen der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, wenn im Einzelfall Beträge über 25 000 EUR befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden sollen.