JMStV,NI - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Amtliche Abkürzung
JMStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 10./13./22./23./26./27. September 2002 (Nds. GVBl. S. 705 - VORIS 22620 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 27. Februar/7. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 20. November 2002 (Nds. GVBl. S. 705)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis(2)§§
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Staatsvertrages1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Unzulässige Angebote4
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote5
Video-Sharing-Dienste5a
Meldung von Nutzerbeschwerden5b
Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht5c
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping6
Jugendschutzbeauftragte7
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
Festlegung der Sendezeit8
Ausnahmeregelungen9
(weggefallen)10
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
Jugendschutzprogramme11
Kennzeichnungspflicht12
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Anwendungsbereich13
Kommission für Jugendmedienschutz14
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten15
Zuständigkeit der KJM16
Verfahren der KJM17
"jugendschutz.net"18
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle19
Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle19a
Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle19b
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Aufsicht20
Auskunftsansprüche21
Revision zum Bundesverwaltungsgericht22
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Strafbestimmung23
Ordnungswidrigkeiten24
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung25
Geltungsdauer, Kündigung26
Notifizierung27

Gemäß Absatz 3 des Gesetzes zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 7, I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 JMStV - Zweck des Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Amtliche Abkürzung
JMStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

§ 2 JMStV - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Amtliche Abkürzung
JMStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Medienstaatsvertrages. Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie 2018/1808/EU (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert wurde, sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). Von der Bestimmung zur Nutzung in Deutschland ist auszugehen, wenn sich die Angebote in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU gilt dieser Staatsvertrag für Anbieter von Video-Sharing-Diensten, wenn sie nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3.

(2) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet.

(3) Das Digitale-Dienste-Gesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.

§ 3 JMStV - Begriffsbestimmungen

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Titel
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Amtliche Abkürzung
JMStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

  1. 1.

    Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,

  2. 2.

    Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,

  3. 3.

    Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,

  4. 4.

    Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.