SchVO-SGB IX,NI - Schiedsstellenverordnung-SGB IX

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 273 - VORIS 84200 -)

Geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)

Aufgrund des § 133 Abs. 5 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Schiedsstelle1
Bestellung der Mitglieder, Amtszeit2
Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit3
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen4
Einleitung des Schiedsverfahrens5
Durchführung des Schiedsverfahrens6
Entschädigung7
Kosten8
Inkrafttreten9

§ 1 SchVO-SGB IX - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) für das Land Niedersachsen besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und acht weiteren Mitgliedern. 2Für das vorsitzende Mitglied wird ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und für die weiteren Mitglieder werden jeweils ein oder zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. 3Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist.

(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

§ 2 SchVO-SGB IX - Bestellung der Mitglieder, Amtszeit

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Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt bestellt:

  1. 1.

    als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer

    1. a)

      drei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen und

    2. b)

      ein Mitglied und ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die in Niedersachsen vertretenen Verbände der privaten Leistungserbringer

    und

  2. 2.

    als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe

    1. a)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und

    2. b)

      zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium.

(2) 1Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied eine Frau bestellt werden. 2Unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a und b sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3Unter den stellvertretenden Mitgliedern sollen, wenn zwei stellvertretende Mitglieder bestellt werden, jeweils eine Frau und ein Mann sein.

(3) 1Die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 2Das Losverfahren nach § 133 Abs. 3 Satz 5 SGB IX wird von der Aufsichtsbehörde durchgeführt. 3Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 6 SGB IX ist die Aufsichtsbehörde. 4Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.

(4) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt jeweils am 1. Juli und dauert vier Jahre. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Juli 2019. 3Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle verbleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds im Amt.

§ 3 SchVO-SGB IX - Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit

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Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können durch die bestellenden Organisationen abberufen werden. 2Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können jeweils durch die bestellende Organisation oder die bestellenden Organisationen abberufen werden. 3Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 4Sie wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.

(2) 1Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde niederlegen. 2Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Niederlegung oder dem Versterben eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds eine neue Person bestellt, so sind § 133 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB IX und § 2 Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. 2§ 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied schließt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied von der Mitwirkung an einem Schiedsverfahren aus, wenn es bei der streitgegenständlichen Vertragsverhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wenn es durch die Mitwirkung im Schiedsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für sich selbst, seine Ehegattin, seinen Ehegatten, seine Lebenspartnerin oder seinen Lebenspartner, seine Verwandten bis zum dritten oder seine Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person, erlangen kann. 2Nimmt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied an, dass für es ein Ausschlussgrund nach Satz 1 vorliegt, so teilt es dies dem vorsitzenden Mitglied mit. 3Die Aufsichtsbehörde schließt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied aus, wenn ein Ausschlussgrund für dieses vorliegt; Satz 2 gilt entsprechend. 4Vor einer Entscheidung ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 SchVO-SGB IX - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

1Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen bestimmt für jede Amtszeit zwei Personen sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen in Schiedsverfahren vertreten, und benennt sie der Geschäftsstelle. 2Sie können an den mündlichen Verhandlungen beratend teilnehmen.