§ 5 SchVO-SGB IX - Einleitung des Schiedsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB IX
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
1Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. 2Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
die Parteien,
- 2.
die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt worden ist, und der Sachstand sowie
- 3.
Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.
3Die Nachweise und sonstigen Unterlagen nach Satz 2 Nr. 3 sind dem Antrag beizufügen. 4Die antragstellende Partei erhält eine Eingangsbestätigung unter Angabe des Eingangsdatums.