§ 4 SchVO-SGB IX - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB IX
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
1Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen bestimmt für jede Amtszeit zwei Personen sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen in Schiedsverfahren vertreten, und benennt sie der Geschäftsstelle. 2Sie können an den mündlichen Verhandlungen beratend teilnehmen.