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  • ab 02.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 SchVO-SGB IX - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

1Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen bestimmt für jede Amtszeit zwei Personen sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen in Schiedsverfahren vertreten, und benennt sie der Geschäftsstelle. 2Sie können an den mündlichen Verhandlungen beratend teilnehmen.