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  • ab 02.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchVO-SGB IX - Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können durch die bestellenden Organisationen abberufen werden. 2Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können jeweils durch die bestellende Organisation oder die bestellenden Organisationen abberufen werden. 3Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 4Sie wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.

(2) 1Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde niederlegen. 2Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Niederlegung oder dem Versterben eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds eine neue Person bestellt, so sind § 133 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB IX und § 2 Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. 2§ 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied schließt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied von der Mitwirkung an einem Schiedsverfahren aus, wenn es bei der streitgegenständlichen Vertragsverhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wenn es durch die Mitwirkung im Schiedsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für sich selbst, seine Ehegattin, seinen Ehegatten, seine Lebenspartnerin oder seinen Lebenspartner, seine Verwandten bis zum dritten oder seine Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person, erlangen kann. 2Nimmt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied an, dass für es ein Ausschlussgrund nach Satz 1 vorliegt, so teilt es dies dem vorsitzenden Mitglied mit. 3Die Aufsichtsbehörde schließt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied aus, wenn ein Ausschlussgrund für dieses vorliegt; Satz 2 gilt entsprechend. 4Vor einer Entscheidung ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.