§ 8 SchVO-SGB IX - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB IX
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
(1) 1Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag
- 1.
eine Gebühr und
- 2.
Auslagen für Zeugen und Sachverständige
erhoben. 2Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und nach dem Zeit- und Verwaltungsaufwand festgesetzt; sie beträgt mindestens 1 000 und höchstens 8 000 Euro. 3Von der antragstellenden Partei wird ein Vorschuss erhoben.
(2) Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.