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  • ab 02.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 8 SchVO-SGB IX - Kosten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB IX
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag

  1. 1.

    eine Gebühr und

  2. 2.

    Auslagen für Zeugen und Sachverständige

erhoben. 2Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und nach dem Zeit- und Verwaltungsaufwand festgesetzt; sie beträgt mindestens 1 000 und höchstens 8 000 Euro. 3Von der antragstellenden Partei wird ein Vorschuss erhoben.

(2) Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.