ErschImRdErl,NI - Erschütterungsimmissions-Runderlass

Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
Redaktionelle Abkürzung
ErschImRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

RdErl. d. MU v. 26.3.2009 - 34-40502/3.0 -

Vom 26. März 2009 (Nds. MBl. S. 437)

- VORIS 28500 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen2
Immissionswerte3
Hinweise zur Beurteilung4
Erschütterungen bei Baumaßnahmen5
Verminderung von erheblichen Belästigungen durch Erschütterungsimmissionen6
Schlussbestimmung7

Abschnitt 1 ErschImRdErl - 1. Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
Redaktionelle Abkürzung
ErschImRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Diese Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen. Sie enthalten Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 BImSchG sowie zur Vorsorge insbesondere gemäß Nummer 6.1. Sie sind in Niedersachsen anzuwenden.

Die Hinweise gelten für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich Baustellen.

Diese Hinweise bilden keine geeignete Beurteilungsgrundlage für Erschütterungsimmissionen bei besonderen Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken. Besondere Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken sind Nutzungen, die gegenüber Erschütterungseinwirkungen in besonderem Maße empfindlich sind. Derartige Nutzungen liegen bei Arbeitsstätten mit erschütterungsempfindlichen Apparaturen oder Fertigungsgeräten (z. B. Elektronenmikroskope, Lasereinrichtungen usw.) vor.

Zur Prognose von Erschütterungen werden in diesen Hinweisen keine Handlungsanleitungen gegeben.

Abschnitt 2 ErschImRdErl - 2. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen

Bibliographie

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Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
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Niedersachsen
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28500

Eine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden gleichermaßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Erschütterungsimmissionen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, existiert nicht. Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen bzw. Nachteilen durch Erschütterungseinwirkungen i. S. des BImSchG ist daher anhand von Regelwerken sachverständiger Organisationen oder von einzelfallbezogenen Gutachten vorzunehmen.

Die in Nummer 2.2 genannten Normen können als antizipierte Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden. Sie dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden.

2.1
Schädlichkeit von Erschütterungseinwirkungen

Erschütterungsimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Hinweise enthalten Beurteilungsmaßstäbe für die Grenzen der Schädlichkeit von Erschütterungsimmissionen, die auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden bei üblicher Nutzung einwirken. Werden diese Beurteilungsmaßstäbe eingehalten, ist immer auch der Gefahrenschutz, insbesondere der Gesundheitsschutz von Menschen, sichergestellt.

  1. a)

    Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude

Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude übersteigen die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie geeignet sind, erhebliche Nachteile hervorzurufen. Unter Nachteilen sind dabei Vermögenseinbußen, insbesondere durch Schäden an Gebäuden und Gebäudeteilen, zu verstehen. Die Verminderung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Gebäudes ist in der Regel ein erheblicher Nachteil. Durch Erschütterungen entstandene Schäden an Gebäuden, die deren Standfestigkeit beeinträchtigen, sind stets als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Im Übrigen hängt die Bewertung von Erschütterungseinwirkungen von der Gebäudeart und der Nutzung der Bauten ab.

Bei Wohngebäuden und in ihrer Konstruktion und/oder ihrer Nutzung gleichartigen Bauten sowie bei besonders erhaltenswerten (z. B. unter Denkmalschutz stehenden) Bauten sind darüber hinaus Erschütterungseinwirkungen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen, wenn sie

  • Risse im Putz von Decken und/oder Wänden,

  • Vergrößerung von bereits vorhandenen Rissen in Gebäuden oder

  • Abreißen von Trenn- und Zwischenwänden von tragenden Wänden oder Decken

verursachen.

Bei einer Werkhalle sind Erschütterungseinwirkungen, die die Standfestigkeit nicht berühren, in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen.

  1. b)

    Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden

Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden können insbesondere erhebliche Belästigungen hervorrufen. Belästigungen ergeben sich aus der negativen Bewertung von Erschütterungseinwirkungen und deren Folgeerscheinungen (z. B. sichtbare Bewegungen oder hörbares Klappern von Gegenständen). Zur Belästigung tragen auch die mit Erschütterungen verbundenen Beeinträchtigungen bestimmungsgemäßer Nutzungen von Gebäuden und Gebäudeteilen bei. Die Erheblichkeit hängt nicht nur vom Ausmaß der Erschütterungsbelastung, sondern auch von anderen Faktoren (siehe DIN 4150-2 Nr. 4) ab, die die Zumutbarkeit für den betroffenen Menschen bestimmen. Ein Hinweis auf die Fühlbarkeit der Erschütterungseinwirkung ist in der Erläuterung zu Abschnitt 6 des Anhangs Dm der DIN 4150-2 gegeben.

2.2
Messung und Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen

Die Normen

DIN 4150     "Erschütterungen im Bauwesen",
-3:1999-02"Einwirkungen auf bauliche Anlagen",
-2:1999-06"Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden,"
DIN 45669"Messung von Schwingungsimmissionen",
-1:1995-06"Schwingungsmesser, Anforderungen, Prüfung
und
-2:2005-06"Messverfahren"

enthalten sachverständige Angaben zur Messung und Beurteilung der Einwirkung von Erschütterungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden.

In ihrem Anwendungsbereich markieren die Anhaltswerte der DIN 4150-2 die Schwelle zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Markierung stellt keine scharfe Grenze dar. Sie ist aber eine geeignete Grundlage für eine Immissionsbeurteilung, die auch die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt.

Hinweise zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Menschen liefert auch die VDI-Richtlinie:

VDI 2057"Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen",
Blatt 1"Ganzkörperschwingungen" (September 2002)
und
Blatt 3"Beurteilung" (Juni 2006, Berichtigung November 2007).

Zweck der VDI-Richtlinie 2057 Blatt 1 ist es, ein einheitliches Verfahren zur Beurteilung der Einwirkung mechanischer Ganzkörperschwingungen auf den Menschen und allgemeine Hinweise zur Ermittlung der Beurteilungsgrößen anzugeben. Diese Richtlinie enthält einige Richtwerte und Hinweise für die Beurteilung bestimmter Belastungen im Hinblick auf die zu erwartenden Wirkungen auf den Menschen. I. S. dieser Richtlinie wird die Beanspruchung durch eine von außen einwirkende Schwingungsbelastung verursacht. Sie wird nach den Kriterien "Wohlbefinden", "Leistungsfähigkeit" und "Gesundheit" in Bereiche unterteilt. Sie gibt jedoch keine Hinweise zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden im Hinblick auf "erhebliche Belästigungen" i. S. des BImSchG. Eine uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie auf Wohnbereiche würde zu nicht sachgerechten Beurteilungen führen, weil der Grad der Belästigung in hohem Maße von den situativen Bedingungen abhängig ist (siehe DIN 4150-2 Nr. 4). Im Übrigen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung spürbare Erschütterungen in Wohnungen wesensfremd.

Abschnitt 3 ErschImRdErl - 3. Immissionswerte

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Die Immissionswerte der Tabellen 1 und 2 berücksichtigen die in Nummer 2.2 genannten Erkenntnisquellen.

Die Immissionswerte der Tabelle 1 kennzeichnen für den überwiegenden Teil der heute vorhandenen Gebäude eine Schwelle, bei deren Einhaltung eine Verminderung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit als Folge von Erschütterungseinwirkungen nach den bisherigen Erfahrungen nicht eintritt. Bei der Überschreitung der Immissionswerte nimmt aber das Risiko derartiger Beeinträchtigungen zu.

Die Immissionswerte der Tabellen 2 und 3 stellen auf die Vermeidung erheblicher Belästigungen von Menschen in Gebäuden ab. Tabelle 2 gibt Immissionswerte für Situationen an, in denen Erschütterungsquellen über mehrere Monate und Jahre auf Immissionsorte einwirken. Sie dienen zur Festlegung der Schwellen zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Immissionswerte der Tabelle 3 gelten für tagsüber einwirkende Erschütterungen von Baustellen und stellen Zumutbarkeitsmaßstäbe nach Maßgabe von Nummer 5.2 bereit.

Die Immissionswerte der Tabellen 2 und 3 können nicht ohne nähere Prüfung zur Beurteilung der Belästigung durch Erschütterungseinwirkungen herangezogen werden. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Immissionswerte aufgrund von Art (durch Erschütterungsquelle bedingt), Ausmaß (Intensität der Einwirkung) und Dauer (Einwirkzeit, Pausen) der Erschütterungseinwirkungen geeignet sind, deren Erheblichkeit und Zumutbarkeit sachgerecht zu beurteilen. Eine solche Beurteilung kann erst vorgenommen werden, wenn feststeht, dass kein atypischer Fall vorliegt, bei dem eine von der Regel abweichende Beurteilung geboten ist.

3.1
Einwirkungen auf Gebäude

Die Immissionswerte für die Beurteilung der Einwirkungen auf Gebäude (Tabelle 1) sind nach der Gebäudeart und nach der Dauer der Einwirkungen gestaffelt. Grundlage hierfür sind die Anhaltswerte nach DIN 4150-3. Die Zuordnung der Gebäude zu einer Gebäudeart nach Tabelle 1 erfolgt durch Inaugenscheinnahme.

Sind die Immissionswerte eingehalten oder unterschritten, ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des BImSchG vorliegen.

Werden die Immissionswerte überschritten, kommen Anordnungen nach § 17 oder 24 BImSchG in Betracht. Sind außerdem konkrete Anzeichen für Schäden i. S. von erheblichen Nachteilen als Folge von Erschütterungen erkennbar, ist das Ermessen der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und ggf. auch nach § 25 Abs. 2 BImSchG eingeschränkt; sie darf dann nur bei einem atypischen Sachverhalt von einer nachträglichen Anordnung absehen. Dabei ist zu beachten, dass an baulichen Anlagen Risse nicht nur durch Erschütterungen verursacht werden können; sie entstehen auch z. B. durch ungleichmäßige Setzungen des Bauwerks oder durch ungleichmäßige Dehnungen verschiedener Baumaterialien bei Temperaturänderungen.

Werden Überschreitungen der Immissionswerte festgestellt, ohne dass konkrete Schäden erkennbar sind, kann die Anordnung von Maßnahmen zurückgestellt werden, wenn der Anlagenbetreiber für die betroffenen Gebäude das Maß der Erschütterungseinwirkungen, die voraussichtlich nicht zu Schäden führen, gutachterlich feststellen lässt und wenn dieses Maß nicht überschritten wird.

Sollen Immissionen nach Tabelle 1 begrenzt werden, so ist zu prüfen, ob nicht ohnehin wegen der belästigenden Wirkung von Erschütterungen auf den Menschen die Erschütterungseinwirkungen weitergehend gemindert werden müssen.

Starke Erschütterungen können vor allem in locker bis mitteldicht gelagerten nicht bindigen Böden (Sande, Kiese) zu Sackungen des Bodens und damit zu Setzungen von Gründungskörpern führen. Das gilt besonders für häufige Erschütterungen, für gleichförmige Sande und für Böden unterhalb des Grundwasserspiegels. Nähere Informationen enthält DIN 4150-3:1999-02 Anhang C.

Tabelle 1: Immissionswerte zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude in mm/s

Zeile\Spalte123456
GebäudeartKurzzeitige ErschütterungenDauererschütterungen
FundamentOberste Deckenebene, horizontalVertikale DeckenschwingungenOberste Deckenebene, horizontal (1)Vertikale Deckenschwingungen(2)
1Frequenzen (3)
2 <10 Hz10-50 Hz50-100 Hz(4)
3Gewerblich genutzte Bauten, Industriebauten und ähnlich strukturierte Bauten2020 bis 4040 bis 5040201010
4Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartige Bauten55 bis 1515 bis 201520510
5Bauten, die wegen ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit nicht denen nach Zeile 1 und 2 entsprechen und besonders erhaltenswert (z. B. unter Denkmalschutz stehen) sind33 bis 88 bis 108(5)2,5(5)
Messwerte nach DIN 4150-3Maximalwerte der Schwinggeschwindigkeit der größten Komponente in mm/s



3.2
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden

Tabelle 2 enthält Immissionswerte in Abhängigkeit von Gebietsart und Tageszeit der Einwirkungen. Grundlage hierfür sind die Anhaltswerte nach DIN 4150-2. Die Zuordnung des Einwirkungsortes zu den in Tabelle 2 aufgeführten Gebieten ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

Maßgeblich für die Zuordnung sind die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

Die in Tabelle 2 genannten Gebiete entsprechen folgenden Gebietsfestsetzungen nach Baunutzungsverordnung:

Baugebiet BauNVO Gebiete nach Tabelle 2 Zeile
____________________________________________________________________________________
Industriegebiete(§ 9)1
Gewerbegebiete(§ 8)2
Kerngebiete(§ 7)3
Mischgebiete(§ 6)3
Dorfgebiete(§ 5)3 oder 4 (6)
besondere Wohngebiete(§ 4a)3 oder 4 (6)
allgemeine Wohngebiete(§ 4)4
Kleinsiedlungsgebiete(§ 2)4
reine Wohngebiete(§ 3)4
Kurgebiete, Klinikgebiete(§ 11)5

Tabelle 2: Immissionswerte (IW) für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen

Spalte1234567
Einwirkungsorttagsüber nachts
ZeileIWuIWoIWrIWuIWoIWr
1Einwirkungsorte, in deren Umgebung nur gewerbliche Anlagen und ggf. ausnahmsweise Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind (vergleiche Industriegebiete § 9 BauNVO) 0,406,00,200,300,600,15
2Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind (vergleiche Gewerbegebiete § 8 BauNVO) 0,306,00,150,200,400,10
3Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (vergleiche Kerngebiete § 7 BauNVO, Mischgebiete § 6 BauNVO, Dorfgebiete § 5 BauNVO) 0,205,00,100,150,300,07
4Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend oder ausschließlich Wohnungen untergebracht sind (vergleiche reines Wohngebiet § 3 BauNVO, allgemeine Wohngebiete § 4 BauNVO, Kleinsiedlungsgebiete § 2 BauNVO) 0,153,00,070,100,200,05
5Besonders schutzbedürftige Einwirkungsorte, z. B. in Krankenhäusern oder Kurkliniken0,103,00,050,100,150,05
Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2KBFmaxKBFmaxKBFTrKBFmaxKBFmaxKBFTr


Die Beurteilung der Immissionen erfolgt mithilfe der Tabelle 2 und in Anlehnung an Abschnitt 6.2 der DIN 4150-2 auf folgende Weise:

  • Ist KBFmax kleiner oder gleich dem (unteren) Immissionswert IWu, dann ist die Anforderung dieser Leitlinie eingehalten.

  • Ist KBFmax größer als der (obere) Immissionswert IWo, dann ist die Anforderung dieser Leitlinie nicht eingehalten.

  • Für selten auftretende, kurzzeitige Einwirkungen ist die Anforderung dieser Leitlinie eingehalten, wenn KBFmax kleiner als IWo ist (siehe Nr. 4.2).

  • Für häufigere Einwirkungen, bei denen KBFmax größer als IWu aber kleiner oder gleich IWo ist, ist in besonderen Fällen ein weiterer Prüfschritt für die Entscheidung erforderlich, nämlich die Bestimmung der Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr nach Abschnitt 6.4 der DIN 4150-2. Ist KBFTr nicht größer als der Immissionswert IWr (IWr ist der Immissionswert zum Vergleich mit Beurteilungs-Schwingstärken) nach Tabelle 2, dann sind die Anforderungen dieser Leitlinie ebenfalls eingehalten.

Bei Einhaltung der Werte der Tabellen 2 und 3 ist zu erwarten, dass auch die Sekundäreffekte in der Regel nicht zu einer erheblichen Belästigung führen. Treten in Einzelfällen erhebliche Sekundäreffekte auf und lassen sich diese nicht auf einfache Weise abstellen (z. B. Resonanzen), so erfordern sie Untersuchungen im Einzelfall. Für die Beurteilung des von schwingenden Raumbegrenzungsflächen abgestrahlten sekundären Luftschalls sind die maßgebenden akustischen Regelwerke (insbesondere die TA Lärm sowie bei tieffrequenten Geräuschimmissionen die DIN 45680: 1997-03 i. V. m. dem Beiblatt 1 zu dieser Norm) heranzuziehen.

Bei der Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Gewerbebetrieben hat sich das Schutzziel nicht an besonders empfindlichen Nutzungen (siehe Nummer 1 Abs. 3) zu orientieren, sondern an solchen, die für Gewerbebetriebe üblich sind (z. B. am Aufenthalt von Personen in Büroräumen).

(1) Amtl. Anm.:

Siehe DIN 4150-3 Nr. 6.1.

(2) Amtl. Anm.:

Siehe DIN 4150-3 Nr. 6.2.

(3) Amtl. Anm.:

Die Immissionswerte für Frequenzen von 10 bis 50 Hz sowie von 50 bis 100 Hz sind durch lineare Interpolation zwischen den Immissionswerten der jeweiligen Zeilen zu ermitteln.

(4) Amtl. Anm.:

Bei Frequenzen über 100 Hz sollen die Anhaltswerte für 100 Hz angesetzt werden.

(5) Amtl. Anm.:

Das Maß der noch unschädlichen Erschütterungseinwirkungen ist im Einzelfall festzustellen.

(5) Amtl. Anm.:

Das Maß der noch unschädlichen Erschütterungseinwirkungen ist im Einzelfall festzustellen.

(6) Amtl. Anm.:

Je nach Schwerpunkt der Nutzung.

(6) Amtl. Anm.:

Je nach Schwerpunkt der Nutzung.

Abschnitt 4 ErschImRdErl - 4. Hinweise zur Beurteilung

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Wird der Vergleich von Messergebnissen mit Immissionswerten durchgeführt, um bei festgestellten schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte Maßnahmen anzuordnen, muss sichergestellt sein, dass Überschreitungen der Immissionswerte nicht auf messtechnischen Unsicherheiten beruhen. Bei der messtechnischen Ermittlung von Schwinggeschwindigkeiten oder KB-Werten mit Geräten nach DIN 45669-1, Klasse 1, treten erfahrungsgemäß Unsicherheiten von bis zu 15 v. H. auf. Sollen Anordnungen auf die Messergebnisse gestützt werden, ist in der Regel vom durch Messung ermittelten Wert ein Abzug von 15 v. H. vorzunehmen. Werden Messgeräte der Klasse II nach DIN 45669-1 eingesetzt, so sind Unsicherheiten von bis zu 25 v. H. zu erwarten, sofern keine Sonderfälle, wie stark stoßhaltige Schwingungen, dominante Frequenzkomponenten an den Rändern des Arbeitsfrequenzbereiches oder extreme Querschwingungen auftreten. Messgeräte der Klasse II nach DIN 45669-1 dürfen nur für orientierende Messungen eingesetzt werden.

4.1
Einwirkungen auf Gebäude

Tabelle 1 unterscheidet zwischen Dauererschütterungen und kurzzeitigen Erschütterungen. Erschütterungen gelten nur dann als kurzzeitig, wenn sie für jedes Ereignis höchstens wenige Sekunden andauern und ihre Häufigkeit für Materialermüdungen und ihr zeitlicher Abstand für Resonanzerscheinungen unerheblich ist (z. B. einzelne Sprengerschütterungen).

4.2
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden

Besonderheiten für vereinzelt auftretende Sprengerschütterungen:

Als kurzzeitig einwirkende Erschütterungen i. S. von Nummer 6.5.1 Satz 1 der DIN 4150-2 gelten Ereignisse mit einer Einwirkdauer von wenigen Sekunden pro Ereignis.

Als wenige Male pro Jahr i. S. von Nummer 6.5.1 der DIN 4150-2 gelten Sprengerschütterungen bei bis zu zehn Ereignissen pro Jahr.

Andere Maßnahmen i. S. der Anmerkung zu Nummer 6.5.1 der DIN 4150-2, auf die von der Überwachungsbehörde hingewirkt werden kann, sind beispielsweise: Ankündigung in Zeitungen oder mit Handzetteln, telefonische/persönliche Vorwarnung, Kombination der Vorwarnung mit gezielten Informationen und Benennung von Verantwortlichen.