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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ErschImRdErl - 5. Erschütterungen bei Baumaßnahmen

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
Redaktionelle Abkürzung
ErschImRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Baustellen sind in der Regel nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des BImSchG. Sie sind u. a. so zu errichten und so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

5.1
Einwirkungen auf Gebäude

Für die Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude bei Baumaßnahmen gelten die Ausführungen in Nummer 3.1 dieses RdErl. sinngemäß.

5.2
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden

Die in Tabelle 3 enthaltenen Immissionswerte dienen der Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Wohnräume oder vergleichbare Räume durch Baumaßnahmen am Tage. Sie berücksichtigen die besonderen Aspekte von Baumaßnahmen wie zeitlich begrenzte Einwirkungen und die zum Teil gegebene Notwendigkeit des Einsatzes von Verfahren, welche zur Realisierung der Baumaßnahme Erschütterungen in den Baugrund einleiten müssen und damit zwangsläufig auf die Umgebung einwirken. Daher sind für diesen Fall andere Maßstäbe hinsichtlich der Bewertung der Erheblichkeit und Zumutbarkeit anzulegen als bei Erschütterungseinwirkungen durch stationäre Anlagen, die grundsätzlich zeitlich unbegrenzt auf die Umgebung einwirken.

Bei Baustellenerschütterungen ist das in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150-2 beschriebene Beurteilungsverfahren mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Es gelten für tagsüber durch Baumaßnahmen verursachte Erschütterungen von höchstens 78 Tagen Dauer die Immissionswerte der Tabelle 3. Für länger als 78 Tage andauernde und für nachts auftretende Erschütterungen gelten grundsätzlich die Immissionswerte der Tabelle 2.

Die Beurteilung von zeitlich begrenzten Erschütterungseinwirkungen durch Baustellen erfolgt in den drei Stufen I, II und III (siehe auch DIN 4150-2 Nr. 6.5.4.2 Buchst. a bis c):

Bei Unterschreitung der Stufe I ist nicht mit erheblichen Belästigungen zu rechnen.

Liegen die Erschütterungen zwischen den Immissionswerten der Stufen I und II und sind die in Nummer 6.4 Spiegelstriche 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen durchgeführt, liegen ebenfalls in der Regel keine erheblichen Belästigungen vor.

Überschreiten die Erschütterungseinwirkungen jedoch die Stufe II, so können die unter Nummer 6.4 beschriebenen Maßnahmen dazu beitragen, die unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Mit zunehmender Überschreitung der Stufe II nimmt die Wahrscheinlichkeit erheblicher Belästigungen trotz ergriffener Maßnahmen zu. Solange die Stufe III aber nicht überschritten wird, können die Pflichten des Betreibers als erfüllt angesehen werden, wenn alle im Einzelfall anwendbaren Maßnahmen nach Nummer 6.4 getroffen werden.

Sofern nicht bereits bei Überschreitung der Stufe II ein erschütterungsärmeres Bauverfahren gewählt wurde, gewinnt diese Maßnahme bei Überschreitung der Stufe III besondere Bedeutung, da von dieser Schwelle an auch aufwendige, aber weniger erschütterungsintensive Bauverfahren zunehmend als verhältnismäßig anzusehen sind. Bei der Ermessensausübung sind im Einzelfall außerdem andere Aspekte, wie die Dauer der Einwirkung und andere Immissionsarten (z. B. Lärm, Staub, Gerüche), mit in die Prüfungen einzubeziehen.

Immissionswerte für diese drei Stufen sind in der Tabelle 3 für verschiedene Einwirkungsdauern D zusammengestellt. Dabei wird auf eine Unterteilung für verschiedene Gebietsarten verzichtet. Die Einteilung in Abschnitte von 6, 26 und 78 Tagen wurde von der durchschnittlichen Anzahl der Werktage einer Woche, eines Monats und eines Vierteljahres abgeleitet. Für besonders schutzwürdige Gebiete (Objekte) wie z. B. Krankenhäuser o. Ä. ist diese Tabelle nicht anwendbar. Solche Fälle erfordern Einzelfallentscheidungen.

Für Einwirkungsdauern D, die zwischen einem und sechs Tagen liegen, werden die Immissionswerte der Tabelle 3 linear interpoliert.

Unter der Dauer D der Erschütterungseinwirkungen in der Tabelle 3 ist die Anzahl von Tagen zu verstehen, an denen tatsächlich Erschütterungseinwirkungen auftreten (nicht die Dauer der Baumaßnahme an sich). Dabei sind Tage mit Erschütterungseinwirkungen, die unter den gebietsabhängigen Werten der Tabelle 2 dieser Richtlinie für IWu oder IWr liegen, nicht mitzuzählen.

Werden durch eine Baustelle wahrnehmbare Erschütterungseinwirkungen während mehr als sechs Tagen Dauer verursacht, die aber noch unter den niedrigsten Werten der Tabelle 3 für IWBu oder IWBr (IWBu = 0,3; IWBr = 0,2) liegen, dann gelten zusätzliche Einwirkungen von maximal sechs Tagen Dauer, welche die Anforderungen der Tabelle 3 für bis zu sechs Tage einhalten (ggf. Interpolation zwischen einem und sechs Tagen), nicht als schädliche Umwelteinwirkungen.

Tabelle 3: Immissionswerte (IWB) für tagsüber auftretende Erschütterungseinwirkungen durch Baustellen

Zeile\Spalte123456789
D ≤ 1 Tag6 Tage < D ≤ 26 Tage26 Tage < D ≤ 78 Tage
StufeIWBuIWBo(7)IWBrIWBuIWBo(7)IWBrIWBuIWBo(7)IWBr
I0,85,00,40,45,00,30.35,00,2
II1,25,00,80,85,00,60,65,00,4
III1,65,01,21,25,01,00,85,00,6
(8)KBFmaxKBFmaxKBFTrKBFmaxKBFmaxKBFTrKBFmaxKBFmaxKBFTr

Für Baustellensprengungen gilt allein das IWBo-Kriterium. Werte bis IWBo = 8,0 sind zugelassen, niedrigere Werte sind anzustreben.

(7) Amtl. Anm.:

Für Gewerbe- und Industriegebiete gilt IWB0 = 6,0.

(7) Amtl. Anm.:

Für Gewerbe- und Industriegebiete gilt IWB0 = 6,0.

(7) Amtl. Anm.:

Für Gewerbe- und Industriegebiete gilt IWB0 = 6,0.

(8) Amtl. Anm.:

Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2.