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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ErschImRdErl - 4. Hinweise zur Beurteilung

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
Redaktionelle Abkürzung
ErschImRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

Wird der Vergleich von Messergebnissen mit Immissionswerten durchgeführt, um bei festgestellten schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte Maßnahmen anzuordnen, muss sichergestellt sein, dass Überschreitungen der Immissionswerte nicht auf messtechnischen Unsicherheiten beruhen. Bei der messtechnischen Ermittlung von Schwinggeschwindigkeiten oder KB-Werten mit Geräten nach DIN 45669-1, Klasse 1, treten erfahrungsgemäß Unsicherheiten von bis zu 15 v. H. auf. Sollen Anordnungen auf die Messergebnisse gestützt werden, ist in der Regel vom durch Messung ermittelten Wert ein Abzug von 15 v. H. vorzunehmen. Werden Messgeräte der Klasse II nach DIN 45669-1 eingesetzt, so sind Unsicherheiten von bis zu 25 v. H. zu erwarten, sofern keine Sonderfälle, wie stark stoßhaltige Schwingungen, dominante Frequenzkomponenten an den Rändern des Arbeitsfrequenzbereiches oder extreme Querschwingungen auftreten. Messgeräte der Klasse II nach DIN 45669-1 dürfen nur für orientierende Messungen eingesetzt werden.

4.1
Einwirkungen auf Gebäude

Tabelle 1 unterscheidet zwischen Dauererschütterungen und kurzzeitigen Erschütterungen. Erschütterungen gelten nur dann als kurzzeitig, wenn sie für jedes Ereignis höchstens wenige Sekunden andauern und ihre Häufigkeit für Materialermüdungen und ihr zeitlicher Abstand für Resonanzerscheinungen unerheblich ist (z. B. einzelne Sprengerschütterungen).

4.2
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden

Besonderheiten für vereinzelt auftretende Sprengerschütterungen:

Als kurzzeitig einwirkende Erschütterungen i. S. von Nummer 6.5.1 Satz 1 der DIN 4150-2 gelten Ereignisse mit einer Einwirkdauer von wenigen Sekunden pro Ereignis.

Als wenige Male pro Jahr i. S. von Nummer 6.5.1 der DIN 4150-2 gelten Sprengerschütterungen bei bis zu zehn Ereignissen pro Jahr.

Andere Maßnahmen i. S. der Anmerkung zu Nummer 6.5.1 der DIN 4150-2, auf die von der Überwachungsbehörde hingewirkt werden kann, sind beispielsweise: Ankündigung in Zeitungen oder mit Handzetteln, telefonische/persönliche Vorwarnung, Kombination der Vorwarnung mit gezielten Informationen und Benennung von Verantwortlichen.