ZuwRLRückBRdErl,NI - Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung-Runderlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr
(Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
Redaktionelle Abkürzung
ZuwRLRückBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

RdErl. d. MI v. 10.10.2022 - 63.1-02235 -

Vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)

- VORIS 27100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 ZuwRLRückBRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
Redaktionelle Abkürzung
ZuwRLRückBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsprojekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen in ihr Herkunftsland oder ihrer Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland.

1.2 Ziel der Förderung ist

1.2.1
die Rückkehrberatung für die Zielgruppe der

  • ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen,

  • Drittstaatsangehörigen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive vor und während des laufenden Asylverfahrens,

  • sonstigen Drittstaatsangehörigen, die freiwillig und dauerhaft in ihr Herkunftsland (HKL) oder einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren möchten sowie

  • von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffenen Personen. Dies gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger;

1.2.2
einen flächendeckenden Zugang zu unabhängigen Rückkehrberatungsstellen zu ermöglichen;

1.2.3
die freiwillige Ausreise als vorrangige rechtliche Form der Aufenthaltsbeendigung zu stärken und den Anteil der freiwilligen Ausreisen zu erhöhen.

Im Ergebnis soll eine gute Beratung den Betroffenen Klarheit über ihre Bleiberechtsperspektiven ermöglichen und gleichzeitig die Alternativen einer freiwilligen Rückkehr eröffnen, bevor zwangsweise Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Hieran besteht seitens des Landes Niedersachsen ein erhebliches Interesse;

1.2.4
eine humane Rückkehr und einen Beitrag zur nachhaltigen Reintegration von Menschen in ihrer Heimat zu ermöglichen sowie

1.2.5
öffentliche Transferleistungen zu verringern.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)

Abschnitt 2 ZuwRLRückBRdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

2.1 Gefördert werden regionale Rückkehrprojekte nichtstaatlicher Organisationen, die eine qualifizierte Beratung von Rückkehrinteressierten durchführen.

2.2 Die qualifizierte Beratung umfasst mindestens die

  • Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,

  • Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,

  • Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,

  • gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, ggf. die Informationen über die Gewährung von Reintegrationshilfen,

  • Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, insbesondere vom Land und vom Bund,

  • Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- und/oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern/Drittstaaten,

  • Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im angemessenen Umfang sowie

  • Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)

Abschnitt 3 ZuwRLRückBRdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- und/oder Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie andere gemeinnützige Institutionen).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)

Abschnitt 4 ZuwRLRückBRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
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ZuwRLRückBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

4.1 Die Rückkehrberatung findet in Niedersachsen statt, für Personen, die in Niedersachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz haben.

4.2 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Im Finanzierungsplan ist insbesondere die Kofinanzierung über Drittmittel anzugeben.

4.3 Daneben ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck und -ziel ausgerichtetes Beratungskonzept beizufügen, in dem sich die Eignung und die fachliche Kompetenz sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Ziele abbilden.

Das bedeutet, dass das in der Rückkehrberatung eingesetzte Personal für die qualifizierte Rückkehrberatung entsprechend ausgebildet ist und durch interne und oder externe Angebote regelmäßig im erforderlichen Maße weitergebildet wird. Für eine erfolgreiche Tätigkeit in der Rückkehrberatung sind weiterhin gute Rechtskenntnisse, eine hohe Sozialkompetenz, Kenntnisse über die Situation in den Herkunftsländern und Kenntnisse über bestehende und zu nutzende Beratungsstrukturen sowie Rückkehrunterstützungsprogramme in Deutschland und in den Herkunftsländern erforderlich.

Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.4 Grundlage sind die von der Arbeitsgemeinschaft "Freiwillige Rückkehr" der Bund-Länder-Koordinierungsstelle "Integriertes Rückkehrmanagement" (BLK IRM) erarbeiteten "Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung" vom 9.4.2015 - Version 2.0 sowie der ergänzende Handlungsleitfaden für bundesweit einheitliche Standards in der Rückkehrberatung. Beides kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

4.5 Die folgenden Qualitätskriterien müssen erfüllt sein und werden im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit bewertet.

  • Das Beratungskonzept entspricht den Anforderungen der in Nummer 4.4 genannten Grundlagen.

  • Die Ziele des Beratungsangebots sind unter Berücksichtigung der Nummer 1.2 klar dargestellt.

  • Die fachliche Ausgangssituation lässt eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten (z. B. bestehendes Netzwerk, besondere Expertise).

  • Es sind Nachweise über die Qualifizierungen der Beraterinnen und Berater vorzulegen, die belegen, dass eine Umsetzung des in Nummer 2 genannten Mindestberatungsumfangs gewährleistet ist.

  • Der räumliche Einzugsbereich, die regionale Einbindung und die Möglichkeit der mobilen Beratung über die kommunalen Grenzen hinaus, sind klar darzustellen.

  • Die Projektorganisation und -struktur ist verlässlich (siehe auch Nummer 4.3).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)