NLStBVZustErl,NI - NLStBV-Zuständigkeitserlass

Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Redaktionelle Abkürzung
NLStBVZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Erl. d. MW v. 7. 11. 2022 - 43-01550/1000 -

Vom 7. November 2022 (Nds. MBl. S. 1627)

Geändert durch Erl. vom 10. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 172)

- VORIS 20110 -

Bezug: RdErl. v. 22. 12. 2004 (Nds. MBl. S. 879; 2005 S. 53), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14. 7. 2009 (Nds. MBl. S. 685)
- VORIS 20110 -

Die NLStBV ist zuständig für folgende Aufgaben:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuständigkeiten nach dem FStrG1
Zuständigkeiten nach dem NStrG2
Zuständigkeiten nach dem StVG3
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der StVO4
Zuständigkeiten nach der StTbV5
Zuständigkeiten zur Durchführung der StVZO6
Zuständigkeiten im Bereich des NGVFG7
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens/ÖPNV8
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem FStrG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Redaktionelle Abkürzung
NLStBVZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Die NLStBV ist zuständig für

  1. a)

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG,

  2. b)

    die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 16a Abs. 3 Satz 2 FStrG,

  3. c)

    die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach § 73 VwVfG bei Planfeststellungen für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,

  4. d)

    Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG, Entscheidungen nach § 74 Abs. 7 VwVfG und Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 FStrG für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,

  5. e)

    die Zustimmung zu Satzungen der Gemeinden über Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG,

  6. f)

    Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG (Widmung, Umstufung und Einziehung),

  7. g)

    die Erklärung des Einverständnisses zur Widmung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 4 FStrG i. V. m. der durch das zuständige Bundesministerium nach § 22 Abs. 1 FStrG ausgesprochenen Übertragungsermächtigung,

  8. h)

    die Zustimmungen gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 1 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,

  9. i)

    die Genehmigungen gemäß § 9 Abs. 5 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 2 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,

  10. j)

    die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 3 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,

  11. k)

    die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach § 8a Abs. 4 und § 9 Abs. 9 FStrG,

  12. l)

    die Aufgaben der Straßenbaubehörde i. S. des FStrG mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, für die die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (ausgenommen Buchstabe f),

  13. m)

    alle sonstigen Entscheidungen nach dem FStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.

Abschnitt 2 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem NStrG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Redaktionelle Abkürzung
NLStBVZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Die NLStBV ist zuständig für

  1. a)

    Entscheidungen über die Aufstufungen von Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen zu Kreisstraßen sowie die Abstufungen von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NStrG,

  2. b)

    die Entscheidung über Aufstufungen zu Landesstraßen in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums sowie über Abstufungen von Landesstraßen in der Baulast des Landes, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NStrG,

  3. c)

    die Bestimmung des neuen Trägers der Straßenbaulast gemäß § 7 Abs. 4 NStrG; bei Abstufungen zur Landesstraße in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums,

  4. d)

    die Erteilung des Benehmens oder der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 und 5 NStrG,

  5. e)

    die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten des § 24 Abs. 1 und 4 NStrG gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 NStrG sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 24 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 NStrG,

  6. f)

    das Führen der Straßenverzeichnisse für Bundes- und Landesstraßen,

  7. g)

    alle sonstigen Entscheidungen nach dem NStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.

Abschnitt 3 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem StVG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Redaktionelle Abkürzung
NLStBVZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Die NLStBV ist zuständig für

  1. a)

    das Verfahren zur Eignung, Bewertung und Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen innerhalb Niedersachsens für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion gemäß § 1j Abs. 1 Nr. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 3 AFGBV mit Ausnahme von Bundesautobahnen oder Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung,

  2. b)

    die Überwachung der Pflichten der Beteiligten gemäß § 1f Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 6 StVG,

  3. c)

    die Wahrnehmung der Länderanhörung im Rahmen von Erprobungsgenehmigungen von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen gemäß § 1i Abs. 2 Satz 3 StVG mit Ausnahme von Bundesautobahnen oder Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung,

  4. d)

    das Anfordern von Datenübermittlungen im Rahmen der Halterverpflichtung nach § 1g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 StVG.

Abschnitt 4 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten auf dem Gebiet der StVO

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Titel
Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Redaktionelle Abkürzung
NLStBVZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Die NLStBV ist

  1. a)

    Straßenverkehrsbehörde i. S. des § 44 Abs. 1 StVO für die in Niedersachsen verlaufenden Bundesautobahnen soweit diese Aufgaben nicht gemäß § 44a StVO auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen wurden unter Berücksichtigung des zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen bestehenden Staatsvertrages 1), dem Abkommen mit der Freien und Hansestadt Hamburg 2), dem Staatsvertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen 3) und dem Staatsvertrag mit dem Freistaat Thüringen 4),

  2. b)

    anstelle der höheren und der obersten Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 3 StVO zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO,

  3. c)

    höhere Straßenverkehrsbehörde i. S. von § 29 Abs. 3 StVO und der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 in den Verfahren der Erlaubnisse/Genehmigungen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,

  4. d)

    zuständig für die einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung im Bereich der StVO, soweit nicht die unteren Verkehrsbehörden zuständig sind.

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven vom 12./19. 10. 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 9; S. 95).

Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 20. 4. 1978/2. 5. 1978 (Nds. GVBl. 1979 S. 97).

Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom 5. 2. 1971 (Nds. GVBl. S. 37) zuletzt geändert durch § 1 des Staatsvertrages vom 22. 2./19. 3. 1974 (Nds. GVBl. S. 534).

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 vom 22./28. 11. 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 108).