KOGRdErl,NI - Kriegsopfergräber-RdErl.

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Bibliographie

Titel
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Redaktionelle Abkürzung
KOGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21144000000002

RdErl. d. MI v. 13.5.1987 - 52.1-199104/24 -

Vom 13. Mai 1987 (Nds. MBl. S. 619)

Geändert durch RdErl. vom 18. März 1988 (Nds. MBl. S. 307)

- GültL 174/63 -

- VORIS 21144 00 00 00 002 -

Zur Ausführung des Gräbergesetzes vom 1.7.1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18.3.1975 (BGBl. I. S. 705), wird ergänzend zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) i.d.F. vom 25.7.1979 (GMBl. S. 475) folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Feststellung und Nachweisung der Gräber1
Pflege und Instandsetzung der Gräber2
Ruherechtsentschädigung3
Kosten4
Aufhebung von Vorschriften5

Abschnitt 1 KOGRdErl - 1. Feststellung und Nachweisung der Gräber

Bibliographie

Titel
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Redaktionelle Abkürzung
KOGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21144000000002

1.1
Für die in § 5 Abs. 1 des Gräbergesetzes vorgeschriebene Feststellung und Nachweisung der Gräber sind wie bisher die Gemeinden zuständig (§ 12 Abs. 1 des Gräbergesetzes).

1.2
Einzelgräber (§ 1 Abs. 2 GräbVwV) sind auch Gräber, deren Fläche unter Verzicht auf die Errichtung von Grabhügeln durchgehend und einheitlich gestaltet ist, wenn die Toten getrennt nebeneinander bestattet sind. Sammelgräber (§ 1 Abs. 3 GräbVwV) sind Gräber, in denen die Gebeine der Toten untrennbar voneinander beigesetzt sind.

1.3
Die zweite und dritte Ausfertigung der Gräberliste (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a GräbVwV) erhalten der Landkreis und die Bezirksregierung.

1.4
Die Gräberlisten sind ständig auf dem laufenden zu halten. Änderungen sind unverzüglich den Stellen mitzuteilen, die Ausfertigungen der Gräberlisten erhalten haben.

Abschnitt 2 KOGRdErl - 2. Pflege und Instandsetzung der Gräber

Bibliographie

Titel
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Redaktionelle Abkürzung
KOGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21144000000002

2.1
Nach § 4 Nr. 2 der Allg.Zust.VO-Kom vom 15.1.1988 (Nds. GVBl. S. 19) sind die Gemeinden für die Feststellung und Erhaltung der Gräber zuständig, soweit nicht den Bezirksregierungen die Pflege und Instandsetzung einzelner Begräbnisstätten übertragen ist (vgl. Beschluß des Landesministeriums über Aufgaben nach dem Gräbergesetz vom 1.12.1987, Nds. MBl. 1988 S. 57).

2.2
Die Gräber auf den britischen Kriegsgräberanlagen in

  1. 1.
    Celle, Landkreis Celle,
  2. 2.
    Bockel, Gemeinde Wietzendorf, Landkreis Soltau-Fallingbostel,
  3. 3.
    Velber, Stadt Seelze, Landkreis Hannover, und
  4. 4.
    Sage, Gemeinde Großenkneten, Landkreis Oldenburg (Oldb.),

werden von der Imperial War Graves Commission erhalten.

2.3
Die Pflege umfaßt die regelmäßige Wartung der Gräber. Zur Instandsetzung gehören die Arbeiten, die über den Rahmen der üblichen Pflege hinaus zur Erhaltung eines Grabes erforderlich sind (z.B. Reparatur oder Ersetzung eines Grabkreuzes, vollständige Erneuerung der Bepflanzung eines Grabes oder einer geschlossenen Begräbnisstätte, Erneuerung der Einfassung eines Grabes oder der Umfriedung einer geschlossenen Begräbnisstätte).

2.4
Um das Auffinden der Friedhöfe von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft zu erleichtern, sind in ausreichendem Maße Hinweisschilder aufzustellen. Hierfür ist nach § 42 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung das Zeichen 385 zu verwenden. Das Aufstellen und die Unterhaltung der Hinweisschilder gelten als Instandsetzungsmaßnahme.

Abschnitt 3 KOGRdErl - 3. Ruherechtsentschädigung

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Titel
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Redaktionelle Abkürzung
KOGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21144000000002

3.1
Für die Gewährung einer Ruherechtsentschädigung (§ 3 des Gräbergesetzes, §§ 4, 5 GräbVwV) sind die Bezirksregierungen zuständig.

3.2
Nach Ablauf der der Berechnung der Ruherechtsentschädigung zugrundeliegenden Ruhefrist wird die Entschädigung in der festgesetzten Höhe weitergezahlt, sofern kein Antrag auf Neufestsetzung gestellt wird.

3.3
Wird die Ruherechtsentschädigung erstmals oder neu festgesetzt, ist mir ein "Einzelnachweis über Ruherechtsentschädigung" nach dem vorgeschriebenen Vordruckmuster in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Abschnitt 4 KOGRdErl - 4. Kosten

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Titel
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Redaktionelle Abkürzung
KOGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21144000000002

4.1.1
Soweit die Instandsetzung und Pflege der Gräber den Gemeinden obliegen, werden die Mittel pauschal zugewiesen. Die Gemeinden erhalten vom 1.1.1987 an jährlich je Einzelgrab und je Quadratmeter Sammelgrabfläche den Pauschalbetrag, den der Bund durch Rechtsverordnung auf Grund von § 10 Abs. 4 des Gräbergesetzes für je zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre festsetzt. Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung erhalten die Gemeinden Abschläge in Höhe der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel. Die Anzahl der Einzelgräber und die Fläche der Sammelgräber sind aus der Gräberliste (Nrn. 1.3 und 1.4) zu entnehmen.

4.1.2
Die Mittel sind zweckgebunden. Die zweckentsprechende Verwendung ist auf Verlangen nachzuweisen. Von einer Rückforderung zuviel gezahlter Pflegekosten ist abzusehen, wenn das Grab irrtümlich in die Gräberliste aufgenommen und gepflegt worden ist.

4.2
Darüber hinaus können den Gemeinden im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Mittel bis zum Jahre 1990 auf besonderen Antrag Mittel für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen zugewiesen werden. Anträge sind bis zum 1.12. jeden Jahres auf dem Dienstweg bei den Bezirksregierungen für das folgende Jahr zu stellen.

Nach Ablauf des Haushaltsjahres teilen die Gemeinden der Bezirksregierung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises nach dem vorgeschriebenen Vordruckmuster die Höhe der tatsächlichen Ausgaben für diese Instandsetzungen mit.

4.3
Die Bezirksregierungen teilen mir bis zum 1.2. jeden lahres mit:

  1. 1.
    die zu zahlenden Ruherechtsentschädigungen.
  2. 2.
    die für die Pflege und Instandsetzung der in Nr. 2.1 aufgeführten Friedhöfe benötigten Mittel,
  3. 3.
    die nach Nr. 4.2 beantragten Mittel und
  4. 4.
    evtl. Änderungen bei der den Zahlungen an die Gemeinden zugrundeliegenden Anzahl der Einzelgräber und Fläche der Sammelgräber (Nr. 4.1.1).

4.4
Die Anmeldung und Abrechnung der Kosten für die Verlegung von Gräbern und für Identifizierungsmaßnahmen (§§ 3, 6, 8 GräbVwV) erfolgen durch die Bezirksregierungen - für jedes Vorhaben getrennt - unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt. Für die Anmeldung ist der Vordruck "Kostenanmeldung" nach dem vorgeschriebenen Vordruckmuster zu verwenden.

4.4.1
Bei Vorhaben, deren Kosten 500.000 DM überschreiten oder bei denen im Einzelfall eine Beteiligung der Bauverwaltung geboten scheint, läßt die Bezirksregierung die Kostenunterlagen durch die zuständige staatliche Hochbaudienststelle fachtechnisch überprüfen und dies in der Kostenanmeldung bestätigen.

4.4.2
Das Bundesverwaltungsamt prüft die Anmeldung, teilt der Bezirksregierung das Ergebnis mit und leistet eine Abschlagszahlung auf die zu Lasten des Bundeshaushalts übernommenen Kosten.

4.4.3
Die zur Verfügung gestellten Bundesmittel dürfen nur für die in der Kostenanmeldung im einzelnen angegebenen Arbeiten verwendet werden. Ersparnisse bei einer Position sollen nur im Einvernehmen mit dem Bundesverwaltungsamt für Zwecke einer anderen Position verwendet werden. Abweichungen bis zu 10 v.H. des Einzelansatzes sind zulässig, wenn sie ausreichend begründet sind und sich die Höhe des Gesamtbetrages nicht ändert.

4.4.4
Für die Abrechnung der Kosten ist der Vordruck "Ausgabennachweis" nach dem vorgeschriebenen Vordruckmuster zu verwenden. In dem Ausgabennachweis sind alle für das Vorhaben entstandenen Ausgaben, auch wenn sich die Durchführung über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, zusammenhängend und vollständig auf Grund der Rechnungslegungsbücher anzugeben.