Abschnitt 1 KOGRdErl - 1. Feststellung und Nachweisung der Gräber
Bibliographie
- Titel
- Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- KOGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21144000000002
1.1
Für die in § 5 Abs. 1 des Gräbergesetzes vorgeschriebene Feststellung und Nachweisung der Gräber sind wie bisher die Gemeinden zuständig (§ 12 Abs. 1 des Gräbergesetzes).
1.2
Einzelgräber (§ 1 Abs. 2 GräbVwV) sind auch Gräber, deren Fläche unter Verzicht auf die Errichtung von Grabhügeln durchgehend und einheitlich gestaltet ist, wenn die Toten getrennt nebeneinander bestattet sind. Sammelgräber (§ 1 Abs. 3 GräbVwV) sind Gräber, in denen die Gebeine der Toten untrennbar voneinander beigesetzt sind.
1.3
Die zweite und dritte Ausfertigung der Gräberliste (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a GräbVwV) erhalten der Landkreis und die Bezirksregierung.
1.4
Die Gräberlisten sind ständig auf dem laufenden zu halten. Änderungen sind unverzüglich den Stellen mitzuteilen, die Ausfertigungen der Gräberlisten erhalten haben.