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  • ab 25.06.1987 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KOGRdErl - 3. Ruherechtsentschädigung

Bibliographie

Titel
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Redaktionelle Abkürzung
KOGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21144000000002

3.1
Für die Gewährung einer Ruherechtsentschädigung (§ 3 des Gräbergesetzes, §§ 4, 5 GräbVwV) sind die Bezirksregierungen zuständig.

3.2
Nach Ablauf der der Berechnung der Ruherechtsentschädigung zugrundeliegenden Ruhefrist wird die Entschädigung in der festgesetzten Höhe weitergezahlt, sofern kein Antrag auf Neufestsetzung gestellt wird.

3.3
Wird die Ruherechtsentschädigung erstmals oder neu festgesetzt, ist mir ein "Einzelnachweis über Ruherechtsentschädigung" nach dem vorgeschriebenen Vordruckmuster in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.