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Abschnitt 2 KOGRdErl - 2. Pflege und Instandsetzung der Gräber

Bibliographie

Titel
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Redaktionelle Abkürzung
KOGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21144000000002

2.1
Nach § 4 Nr. 2 der Allg.Zust.VO-Kom vom 15.1.1988 (Nds. GVBl. S. 19) sind die Gemeinden für die Feststellung und Erhaltung der Gräber zuständig, soweit nicht den Bezirksregierungen die Pflege und Instandsetzung einzelner Begräbnisstätten übertragen ist (vgl. Beschluß des Landesministeriums über Aufgaben nach dem Gräbergesetz vom 1.12.1987, Nds. MBl. 1988 S. 57).

2.2
Die Gräber auf den britischen Kriegsgräberanlagen in

  1. 1.
    Celle, Landkreis Celle,
  2. 2.
    Bockel, Gemeinde Wietzendorf, Landkreis Soltau-Fallingbostel,
  3. 3.
    Velber, Stadt Seelze, Landkreis Hannover, und
  4. 4.
    Sage, Gemeinde Großenkneten, Landkreis Oldenburg (Oldb.),

werden von der Imperial War Graves Commission erhalten.

2.3
Die Pflege umfaßt die regelmäßige Wartung der Gräber. Zur Instandsetzung gehören die Arbeiten, die über den Rahmen der üblichen Pflege hinaus zur Erhaltung eines Grabes erforderlich sind (z.B. Reparatur oder Ersetzung eines Grabkreuzes, vollständige Erneuerung der Bepflanzung eines Grabes oder einer geschlossenen Begräbnisstätte, Erneuerung der Einfassung eines Grabes oder der Umfriedung einer geschlossenen Begräbnisstätte).

2.4
Um das Auffinden der Friedhöfe von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft zu erleichtern, sind in ausreichendem Maße Hinweisschilder aufzustellen. Hierfür ist nach § 42 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung das Zeichen 385 zu verwenden. Das Aufstellen und die Unterhaltung der Hinweisschilder gelten als Instandsetzungsmaßnahme.