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Abschnitt 4 KOGRdErl - 4. Kosten

Bibliographie

Titel
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Redaktionelle Abkürzung
KOGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21144000000002

4.1.1
Soweit die Instandsetzung und Pflege der Gräber den Gemeinden obliegen, werden die Mittel pauschal zugewiesen. Die Gemeinden erhalten vom 1.1.1987 an jährlich je Einzelgrab und je Quadratmeter Sammelgrabfläche den Pauschalbetrag, den der Bund durch Rechtsverordnung auf Grund von § 10 Abs. 4 des Gräbergesetzes für je zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre festsetzt. Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung erhalten die Gemeinden Abschläge in Höhe der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel. Die Anzahl der Einzelgräber und die Fläche der Sammelgräber sind aus der Gräberliste (Nrn. 1.3 und 1.4) zu entnehmen.

4.1.2
Die Mittel sind zweckgebunden. Die zweckentsprechende Verwendung ist auf Verlangen nachzuweisen. Von einer Rückforderung zuviel gezahlter Pflegekosten ist abzusehen, wenn das Grab irrtümlich in die Gräberliste aufgenommen und gepflegt worden ist.

4.2
Darüber hinaus können den Gemeinden im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Mittel bis zum Jahre 1990 auf besonderen Antrag Mittel für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen zugewiesen werden. Anträge sind bis zum 1.12. jeden Jahres auf dem Dienstweg bei den Bezirksregierungen für das folgende Jahr zu stellen.

Nach Ablauf des Haushaltsjahres teilen die Gemeinden der Bezirksregierung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises nach dem vorgeschriebenen Vordruckmuster die Höhe der tatsächlichen Ausgaben für diese Instandsetzungen mit.

4.3
Die Bezirksregierungen teilen mir bis zum 1.2. jeden lahres mit:

  1. 1.
    die zu zahlenden Ruherechtsentschädigungen.
  2. 2.
    die für die Pflege und Instandsetzung der in Nr. 2.1 aufgeführten Friedhöfe benötigten Mittel,
  3. 3.
    die nach Nr. 4.2 beantragten Mittel und
  4. 4.
    evtl. Änderungen bei der den Zahlungen an die Gemeinden zugrundeliegenden Anzahl der Einzelgräber und Fläche der Sammelgräber (Nr. 4.1.1).

4.4
Die Anmeldung und Abrechnung der Kosten für die Verlegung von Gräbern und für Identifizierungsmaßnahmen (§§ 3, 6, 8 GräbVwV) erfolgen durch die Bezirksregierungen - für jedes Vorhaben getrennt - unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt. Für die Anmeldung ist der Vordruck "Kostenanmeldung" nach dem vorgeschriebenen Vordruckmuster zu verwenden.

4.4.1
Bei Vorhaben, deren Kosten 500.000 DM überschreiten oder bei denen im Einzelfall eine Beteiligung der Bauverwaltung geboten scheint, läßt die Bezirksregierung die Kostenunterlagen durch die zuständige staatliche Hochbaudienststelle fachtechnisch überprüfen und dies in der Kostenanmeldung bestätigen.

4.4.2
Das Bundesverwaltungsamt prüft die Anmeldung, teilt der Bezirksregierung das Ergebnis mit und leistet eine Abschlagszahlung auf die zu Lasten des Bundeshaushalts übernommenen Kosten.

4.4.3
Die zur Verfügung gestellten Bundesmittel dürfen nur für die in der Kostenanmeldung im einzelnen angegebenen Arbeiten verwendet werden. Ersparnisse bei einer Position sollen nur im Einvernehmen mit dem Bundesverwaltungsamt für Zwecke einer anderen Position verwendet werden. Abweichungen bis zu 10 v.H. des Einzelansatzes sind zulässig, wenn sie ausreichend begründet sind und sich die Höhe des Gesamtbetrages nicht ändert.

4.4.4
Für die Abrechnung der Kosten ist der Vordruck "Ausgabennachweis" nach dem vorgeschriebenen Vordruckmuster zu verwenden. In dem Ausgabennachweis sind alle für das Vorhaben entstandenen Ausgaben, auch wenn sich die Durchführung über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, zusammenhängend und vollständig auf Grund der Rechnungslegungsbücher anzugeben.