HZ-StV,NI - Hochschulzulassung-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Redaktionelle Abkürzung
HZ-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

Vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333, 425 - VORIS 22220 -) (1)(2)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: "die Länder" genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Abschnitt 1
Aufgaben der Stiftung
Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung1
Aufgaben der Stiftung; Dialogorientiertes Serviceverfahren2
Organe der Stiftung3
Abschnitt 2
Serviceleistungen
Dienstleistungsaufgabe4
Abschnitt 3
Zentrales Vergabeverfahren
Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren5
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen6
Einbeziehung von Studiengängen7
Auswahlverfahren8
Vorabquoten9
Hauptquoten10
Verfahrensvorschriften11
Abschnitt 4
Verordnungsermächtigung, Beschlussfassung, Staatlich anerkannte Hochschulen
Verordnungsermächtigung12
Beschlussfassung13
Staatlich anerkannte Hochschulen14
Abschnitt 5
Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Finanzierung15
Ordnungswidrigkeiten16
Auflösung der Zentralstelle17
Übergangsregelungen18
Schlussvorschriften19

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung

Vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 425)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.

Art. 1 - 3, Abschnitt 1 - Aufgaben der Stiftung

Art. 1 HZ-StV - Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

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Titel
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Redaktionelle Abkürzung
HZ-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. 2Die gemeinsame Einrichtung ist nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GV. NRW. S. 90, im Folgenden: Errichtungsgesetz) mit Sitz in Dortmund errichtet.

(2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung "Stiftung für Hochschulzulassung" (im Folgenden: Stiftung).

Art. 2 HZ-StV - Aufgaben der Stiftung; Dialogorientiertes Serviceverfahren

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Titel
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Redaktionelle Abkürzung
HZ-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Die Stiftung hat die Aufgabe,

  1. 1.

    nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen (Serviceleistungen),

  2. 2.

    nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale Vergabeverfahren durchzuführen.

(2) 1Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1 abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Webportal zusammen und führt den Abgleich von Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten für die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsamen Verfahren durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren). 2Für das Dialogorientierte Serviceverfahren wird insbesondere geregelt:

  1. 1.

    die Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je Bewerberin oder Bewerber, wobei die Zahl von bundesweit zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf; Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt,

  2. 2.

    die Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Präferenzen,

  3. 3.

    der Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren,

  4. 4.

    Fristen für Entscheidungen der Bewerberinnen und Bewerber zu Zulassungsangeboten.

(3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge ein.

Art. 3 HZ-StV - Organe der Stiftung

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Titel
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Redaktionelle Abkürzung
HZ-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz. 2Dabei muss gewährleistet sein, dass

  1. 1.

    dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind,

  2. 2.

    in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen zustande kommen,

  3. 3.

    in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 allein die Länder stimmberechtigt sind.