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Art. 2 HZ-StV - Aufgaben der Stiftung; Dialogorientiertes Serviceverfahren

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Redaktionelle Abkürzung
HZ-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Die Stiftung hat die Aufgabe,

  1. 1.

    nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen (Serviceleistungen),

  2. 2.

    nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale Vergabeverfahren durchzuführen.

(2) 1Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1 abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Webportal zusammen und führt den Abgleich von Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten für die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsamen Verfahren durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren). 2Für das Dialogorientierte Serviceverfahren wird insbesondere geregelt:

  1. 1.

    die Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je Bewerberin oder Bewerber, wobei die Zahl von bundesweit zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf; Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt,

  2. 2.

    die Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Präferenzen,

  3. 3.

    der Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren,

  4. 4.

    Fristen für Entscheidungen der Bewerberinnen und Bewerber zu Zulassungsangeboten.

(3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge ein.