Art. 2 HZ-StV - Aufgaben der Stiftung; Dialogorientiertes Serviceverfahren
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
- Redaktionelle Abkürzung
- HZ-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe,
- 1.
nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 2 die Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen zu unterstützen (Serviceleistungen),
- 2.
nach Maßgabe des nachfolgenden Abschnitts 3 das Zentrale Vergabeverfahren durchzuführen.
(2) 1Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 führt die Stiftung die in den Verfahren nach Absatz 1 abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Webportal zusammen und führt den Abgleich von Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten für die Verfahren nach Absatz 1 in einem gemeinsamen Verfahren durch (Dialogorientiertes Serviceverfahren). 2Für das Dialogorientierte Serviceverfahren wird insbesondere geregelt:
- 1.
die Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge je Bewerberin oder Bewerber, wobei die Zahl von bundesweit zwölf Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf; Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt,
- 2.
die Festlegung einer verbindlichen Reihenfolge der Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung ihrer Präferenzen,
- 3.
der Ausschluss der Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zulassungsangebot angenommen oder eine Zulassung erhalten haben, von der weiteren Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren,
- 4.
Fristen für Entscheidungen der Bewerberinnen und Bewerber zu Zulassungsangeboten.
(3) Zulassungsanträge und Zulassungsangebote im Sinne dieses Staatsvertrages schließen die entsprechenden Anträge und Angebote in Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge ein.