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Art. 11 HZ-StV - Verfahrensvorschriften

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Redaktionelle Abkürzung
HZ-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden Zulassungen, Zulassungsangebote und Bescheide von der Hochschule erlassen. 2Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.

(2) Die Stiftung ermittelt in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in den Fällen des Artikels 8 Absatz 5 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, für welchen Zulassungsantrag eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.

(3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird der Zulassungsbescheid auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Stiftung Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.

(5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Stiftung findet nicht statt.

(6) 1Beruht der Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Stiftung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird er zurückgenommen; ist der Zulassungsbescheid sonst fehlerhaft, kann er zurückgenommen werden. 2Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides durch die Stiftung ausgeschlossen.

(7) Die Stiftung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 12 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.