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Art. 19 HZ-StV - Schlussvorschriften

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Redaktionelle Abkürzung
HZ-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. (1)2Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung. 3Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.

(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

(3) 1Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. 2Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. 4Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. 5Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung

Vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 425)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.

Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 04.04.2019

Winfried  K r e t s c h m a n n

Für das Land Bayern
Berlin, den 21.03.2019

Markus  S ö d e r

Für das Land Berlin
Berlin, den 21.03.2019

Michael  M ü l l e r

Für das Land Brandenburg
Berlin, den 21.03.2019

Dietmar  W o i d k e

Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 21.03.2019

Carsten  S i e l i n g

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 21.03.2019

Peter  T s c h e n t s c h e r

Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 27.03.2019

Volker  B o u f f i e r

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 21.03.2019

Manuela  S c h w e s i g

Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 21.03.2019

Stephan  W e i l

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 21.03.2019

Armin  L a s c h e t

Für das Land Rheinland-Pfalz
Berlin, den 21.03.2019

Malu  D r e y e r

Für das Saarland
Berlin, den 21.03.2019

Tobias  H a n s

Für den Freistaat Sachsen
Berlin, den 21.03.2019

Michael  K r e t s c h m e r

Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 21.03.2019

Reiner  H a s e l o f f

Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 21.03.2019

Daniel  G ü n t h e r

Für das Land Thüringen
Berlin, den 21.03.2019

Bodo  R a m e l o w