RL KuSP-RdErl,NI - RL Kunstschulprogramm-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen
(RL Kunstschulprogramm)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
RL KuSP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

RdErl. d. MWK v. 01.10.2024 - 57918-04 -

Vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)

- VORIS 22000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)

Abschnitt 1 RL KuSP-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
Redaktionelle Abkürzung
RL KuSP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen an Kunstschulen mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt der Kunstschulen in Niedersachsen.

1.2 Das Ziel der Förderung besteht insbesondere in der Sicherstellung eines attraktiven, zeitgemäßen und zukunftsfähigen Angebots der Kunstschulen in Niedersachsen. Die Projekte können sowohl auf die gesamte Organisation der Kunstschule abzielen als auch eine inhaltliche Schwerpunktsetzung ermöglichen.

1.3 Die Zuwendung erfolgt beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)

Abschnitt 2 RL KuSP-RdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
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RL KuSP-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

Gefördert werden Projekte, Konzepte, Prozesse und Maßnahmen, die der Entwicklung von Praxis, Struktur und Profil der Kunstschule dienen, z. B.

  • neue Formate kultureller Teilhabe,

  • eine beispielhafte Projektpraxis,

  • die Verbesserung der künstlerischen und pädagogischen Qualität,

  • die Professionalisierung der in den Kunstschulen Tätigen,

  • eine nachhaltige Konsolidierung der Infrastruktur der Kunstschule,

  • neue Organisationsmodelle,

  • die Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements,

  • die Vernetzung der Kunstschule mit Partnerinnen und Partnern,

  • die Optimierung der Öffentlichkeitsarbeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)

Abschnitt 3 RL KuSP-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist der Landesverband der Kunstschulen in Niedersachsen e. V. als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Selbstverwaltungseinrichtung der Kunstschulen in Niedersachen. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger sind Kunstschulen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben und als rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts oder kommunale Gebietskörperschaften geführt werden. In begründeten Einzelfällen können auch natürliche Personen Letztempfängerinnen oder Letztempfänger sein, wenn sie im Namen nicht rechtsfähiger Personengruppen (GbR, nicht eingetragener Verein) handeln.

3.3 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)

Abschnitt 4 RL KuSP-RdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedersächsischen Kunstschulen (RL Kunstschulprogramm)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22000

4.1 Die beantragten Aktivitäten müssen überwiegend in Niedersachsen stattfinden.

4.2 Im Antrag des Letztempfängers muss die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahmen nachvollziehbar begründet werden.

4.3 Dieselbe Maßnahme darf von dem Letztempfänger nicht zeitgleich in anderen Förderprogrammen des Landes Niedersachsen oder des Landesverbandes der Kunstschulen in Niedersachsen e. V. beantragt oder durch diese gefördert werden.

4.4 Neben den Förderzielen nach Nummer 1.2 muss mit der beantragten Maßnahme auch mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Stärkung der künstlerisch-pädagogischen Qualität,

  • Eröffnung unterschiedlicher Zugänge zur Kunst,

  • Förderung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen,

  • Stärkung des Netzwerks der Kunstschule.

4.5 Die Finanzierung der Folgekosten ist durch den Letztempfänger sicherzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 431)