FRL EELA-RdErl,NI - Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA"-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen
(Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 28. 8. 2015 - 28-22620/1/010 -

Vom 28. August 2015 (Nds. MBl. S. 1199)

Geändert durch RdErl. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)

- VORIS 28100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
ELER-Förderperiode 2014 - 2020 (PFEIL) "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften (EELA)" Anlage

Abschnitt 1 FRL EELA-RdErl - Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturwert sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften sowie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt.

1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.

Schwerpunkt der Förderung ist die Kulisse des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 2 FRL EELA-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Folgende investive Vorhaben sind Gegenstand der Förderung:

2.1 Pläne für Lebensräume und Arten

Hierzu zählen insbesondere

2.1.1
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, u. a. als Beitrag für den Prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000,

2.1.2
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Pflege- und Entwicklungsplänen für sonstige Gebiete mit hohem Wert für den Naturschutz,

2.1.3
die Ausarbeitung und Aktualisierung von sonstigen, projektbezogenen Planungen und Konzepten,

2.1.4
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Konzepten für Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen.

2.2 Vorhaben für Lebensräume und Arten

Gefördert wird die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen der ländlichen Landschaften sowie der entsprechenden Arten und deren Lebensgemeinschaften.

Hierzu zählen u. a.

2.2.1
konkrete Projekte für Hoch- und Übergangsmoore, Niedermoore, Sümpfe, Gehölzbestände inklusive Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen, Fließ- und Stillgewässer sowie deren Auen, Biotope der Küsten und Ästuare, Offenlandbiotope, Fels- und Gesteinsbiotope, Bergwiesen, Magerrasen, Heiden, artenreiches Grünland einschließlich Gräben, für naturnahe und kulturhistorisch wertvolle Wälder und sonstige Biotope mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und für Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie konkrete Projekte zum Schutz, zur Förderung und zur Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten,

2.2.2
die Durchführung von Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten sowie Effizienzkontrollen zu Vorhaben i. S. der Nummern 2.1 und 2.2.1,

2.2.3
die Erarbeitung und Durchführung von speziellen Monitoringkonzepten sowie das entsprechende Projektmanagement,

2.2.4
Projekt- und Schutzgebietsmanagement einschließlich Maßnahmenplanung,

2.2.5
der Erwerb von geeigneten neuen Maschinen und Geräten zur Durchführung von Projekten i. S. der Nummer 2.2.1,

2.2.6
der Erwerb und die Errichtung von baulichen Anlagen (auch Anbauten), die Vorhaben i. S. der Nummer 2.2.1 dienen,

2.2.7
die Erstellung von Informationsmaterial sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung von konkreten Projekten i. S. der Nummer 2.2.1,

2.2.8
Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung sowie die Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Besucherlenkung für Vorhaben i. S. der Nummer 2.2,

2.2.9
die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und der Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann,

2.2.10
die Anpachtung von Flächen für einen Zeitraum zwecks Nutzungsaufgabe oder Weiterbewirtschaftung i. S. der Zweckbestimmung,

2.2.11
der Erwerb von wertvollen und/oder entwicklungsfähigen Flächen für den Naturschutz i. S. der Zweckbestimmung; erworben werden können auch Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist.

2.3 Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden:

2.3.1
Vorhaben, für die von anderen Stellen auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,

2.3.2
Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind,

2.3.3
laufende Personalkosten und sonstiger Verwaltungsaufwand; diese Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen und gelten nicht als Ausgabe zur Ausführung der Vorhaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 3 FRL EELA-RdErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können gewährt werden an Gebietskörperschaften, die Aufgaben einer unteren Naturschutzbehörde wahrnehmen.

3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 können gewährt werden an

3.2.1
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3.2.2
Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,

3.2.3
Landschaftspflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung,

3.2.4
Realverbände und Jagdgenossenschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmen.

3.3 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.10 können gewährt werden an

3.3.1
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3.3.2
Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,

3.3.3
Landschaftspflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung,

3.3.4
Realverbände und Jagdgenossenschaften,

3.3.5
land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, ausgenommen für Vorhaben nach Nummer 2.2.5.

3.4 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.11 können nur an Gebietskörperschaften gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 4 FRL EELA-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Zuwendungen werden nur gewährt für Vorhaben, die der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete dienen und den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen unterstützen.

Die Projektauswahl erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien, die sich aus der Anlage ergeben.

4.2 Die Pacht nach Nummer 2.2.10 stellt stets nur einen Teil des Vorhabens dar.

4.3 Der Grunderwerb nach Nummer 2.2.11 stellt stets nur einen Teil des Vorhabens dar. Der überwiegende Teil des Flurstücks muss für den Naturschutz wertvoll sein oder durch Entwicklungsmaßnahmen wertvoll werden. Es dürfen grundsätzlich nur ganze Flurstücke erworben werden. Möglich ist auch der Erwerb von Flächen zum Tausch, soweit die spätere lagerichtige Verwendung - gemäß Regelung im Zuwendungsbescheid - sichergestellt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)