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  • ab 28.08.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FRL EELA-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Folgende investive Vorhaben sind Gegenstand der Förderung:

2.1 Pläne für Lebensräume und Arten

Hierzu zählen insbesondere

2.1.1
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, u. a. als Beitrag für den Prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000,

2.1.2
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Pflege- und Entwicklungsplänen für sonstige Gebiete mit hohem Wert für den Naturschutz,

2.1.3
die Ausarbeitung und Aktualisierung von sonstigen, projektbezogenen Planungen und Konzepten,

2.1.4
die Ausarbeitung und Aktualisierung von Konzepten für Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen.

2.2 Vorhaben für Lebensräume und Arten

Gefördert wird die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen der ländlichen Landschaften sowie der entsprechenden Arten und deren Lebensgemeinschaften.

Hierzu zählen u. a.

2.2.1
konkrete Projekte für Hoch- und Übergangsmoore, Niedermoore, Sümpfe, Gehölzbestände inklusive Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen, Fließ- und Stillgewässer sowie deren Auen, Biotope der Küsten und Ästuare, Offenlandbiotope, Fels- und Gesteinsbiotope, Bergwiesen, Magerrasen, Heiden, artenreiches Grünland einschließlich Gräben, für naturnahe und kulturhistorisch wertvolle Wälder und sonstige Biotope mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und für Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie konkrete Projekte zum Schutz, zur Förderung und zur Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten,

2.2.2
die Durchführung von Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten sowie Effizienzkontrollen zu Vorhaben i. S. der Nummern 2.1 und 2.2.1,

2.2.3
die Erarbeitung und Durchführung von speziellen Monitoringkonzepten sowie das entsprechende Projektmanagement,

2.2.4
Projekt- und Schutzgebietsmanagement einschließlich Maßnahmenplanung,

2.2.5
der Erwerb von geeigneten neuen Maschinen und Geräten zur Durchführung von Projekten i. S. der Nummer 2.2.1,

2.2.6
der Erwerb und die Errichtung von baulichen Anlagen (auch Anbauten), die Vorhaben i. S. der Nummer 2.2.1 dienen,

2.2.7
die Erstellung von Informationsmaterial sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung von konkreten Projekten i. S. der Nummer 2.2.1,

2.2.8
Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung sowie die Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Besucherlenkung für Vorhaben i. S. der Nummer 2.2,

2.2.9
die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und der Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann,

2.2.10
die Anpachtung von Flächen für einen Zeitraum zwecks Nutzungsaufgabe oder Weiterbewirtschaftung i. S. der Zweckbestimmung,

2.2.11
der Erwerb von wertvollen und/oder entwicklungsfähigen Flächen für den Naturschutz i. S. der Zweckbestimmung; erworben werden können auch Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist.

2.3 Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden:

2.3.1
Vorhaben, für die von anderen Stellen auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,

2.3.2
Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind,

2.3.3
laufende Personalkosten und sonstiger Verwaltungsaufwand; diese Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen und gelten nicht als Ausgabe zur Ausführung der Vorhaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)