Abschnitt 3 FRL EELA-RdErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
- Redaktionelle Abkürzung
- FRL EELA-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
3.1 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können gewährt werden an Gebietskörperschaften, die Aufgaben einer unteren Naturschutzbehörde wahrnehmen.
3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 können gewährt werden an
3.2.1
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.2.2
Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,
3.2.3
Landschaftspflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung,
3.2.4
Realverbände und Jagdgenossenschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmen.
3.3 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.10 können gewährt werden an
3.3.1
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.3.2
Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,
3.3.3
Landschaftspflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung,
3.3.4
Realverbände und Jagdgenossenschaften,
3.3.5
land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, ausgenommen für Vorhaben nach Nummer 2.2.5.
3.4 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.11 können nur an Gebietskörperschaften gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)