NKomInvFöG,NI - Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz

Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

Vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 137)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes
Förderziel, Fördervolumen, Höhe der Investitionspauschale1
Eigenanteil2
Verwendung der Investitionspauschale3
Auszahlung der Investitionspauschale, Verordnungsermächtigung4
Abruf der Finanzhilfen, Verwendungsnachweis5
Rückforderung von Finanzhilfen6
Prüfung durch den Landesrechnungshof7
Sonderregelung für Samtgemeinden8
Zweiter Teil
Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes
Förderziel, Fördervolumen, Verteilung der Finanzhilfen9
Eigenanteil10
Förderbereich, Fördervoraussetzungen11
Förderzeitraum12
Förderverfahren, Verwendungsnachweis13
Rückforderung von Finanzhilfen14
Prüfung durch den Landesrechnungshof15
Verordnungsermächtigung16
Anlagen
(zu § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2)Anlage 1
(zu § 9 Abs. 3 Satz 2)Anlage 2

§§ 1 - 8, Erster Teil - Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes

§ 1 NKomInvFöG - Förderziel, Fördervolumen, Höhe der Investitionspauschale

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) 1Zur Stärkung der Investitionstätigkeit werden für finanzschwache niedersächsische Kommunen (Landkreise, die Region Hannover und Gemeinden, soweit sie nicht Mitglieder von Samtgemeinden sind, sowie Samtgemeinden) in einem Sondervermögen des Bundes Finanzhilfen für Investitionen in Höhe von insgesamt 327 540 500 Euro bereitgestellt. 2Die Finanzhilfen werden den im Sinne des Absatzes 2 finanzschwachen Kommunen als Investitionspauschale zugewiesen. 3Die Finanzhilfen werden für die Aufgaben der Landkreise an die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte (Kreisebene) und für die Aufgaben der Gemeinden an die kreisfreien Städte, die Samtgemeinden und an Gemeinden, soweit sie nicht Mitglieder von Samtgemeinden sind, (Gemeindeebene) gewährt.

(2) Finanzschwach im Sinne dieses Teils sind Kommunen, die,

  1. 1.

    soweit sie Finanzhilfen der Gemeindeebene erhalten sollen, in den Jahren von 2011 bis 2013 jeweils eine die Steuerkraftmesszahl nach § 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) übersteigende Bedarfsmesszahl nach § 4 Abs. 2 NFAG aufweisen,

  2. 2.

    soweit sie Finanzhilfen der Kreisebene erhalten sollen, in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils eine die Umlagekraftmesszahl nach § 8 Abs. 1 oder 2 NFAG übersteigende Bedarfsmesszahl nach § 4 Abs. 2 NFAG aufweisen oder

  3. 3.

    die in den Jahren 2011 bis 2013 mindestens einmal Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG bezogen haben.

(3) Die Höhe der individuellen Investitionspauschale der einzelnen Kommune ergibt sich aus der Spalte 1 der Anlage 1.

(4) Für die im Rahmen des § 3 durchgeführten Investitionen erhalten die finanzschwachen Kommunen Finanzhilfen für die ihnen in Rechnung gestellten oder von ihnen verausgabten Mittel bis zur Gesamthöhe der ihnen jeweils zustehenden individuellen Investitionspauschale.

§ 2 NKomInvFöG - Eigenanteil

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) Die Kommunen erbringen als Ergänzung der Investitionspauschale einen Eigenanteil von insgesamt bis zu 36 393 389 Euro.

(2) Die Höhe des von jeder Kommune individuell zu erbringenden Eigenanteils ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage 1.

(3) Soweit die individuelle Investitionspauschale von einer Kommune nicht in Anspruch genommen wird, verringert sich der von ihr zu erbringende Eigenanteil um denselben Prozentsatz.

§ 3 NKomInvFöG - Verwendung der Investitionspauschale

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
Amtliche Abkürzung
NKomInvFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330

(1) 1Die Investitionspauschale darf nur für Investitionsvorhaben, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. 2Bei der Einschätzung über die längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Investitionspauschale darf nur für solche Investitionsvorhaben genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. 2Der Eigenanteil der Kommunen darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. 3Auch darf die Investitionspauschale nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

(3) Die Investitionspauschale ist ausschließlich für Investitionsvorhaben aus den in § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), genannten Förderbereichen zu verwenden.

(4) Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden.

(5) 1Im Jahr 2024 kann die Investitionspauschale nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden. 2Nach dem 31. Dezember 2024 darf die Auszahlung von Mitteln nur noch in den Fällen des § 5 Abs. 2 KInvFG angeordnet werden. 3Die besondere Fristbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KInvFG bleibt unberührt.

(6) Auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in Verbindung mit diesem Gesetz ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.