§ 11 NKomInvFöG - Förderbereich, Fördervoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) 1Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt. 2Die Förderung erfolgt einzelfallbezogen.
(2) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.
(3) 1Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau sowie die Erweiterung von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern (zum Beispiel Horte). 2Zu den Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen (zum Beispiel Schulsporthallen, Außenanlagen, Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore). 3Die Zuordnung einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Einrichtung bestehen. 4Die Erweiterung ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.
(4) 1Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie
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im Vergleich zur Sanierung und zum Umbau des Bestands bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und
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nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.
2Der Nachweis ist durch eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein entsprechendes Gutachten zu führen.
(5) 1Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau ist auch die für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden oder nicht beweglich sind (zum Beispiel Einrichtungen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge und Leitungen). 2Notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 sind förderfähig, soweit sie fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen (zum Beispiel Datenleitungen und fest installierte Netzwerkkomponenten, nicht aber Möbel und digitale Geräte) zum Gegenstand haben. 3Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung oder als Umbaumaßnahme förderfähig.
(6) 1Investive Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur förderfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme nach Absatz 3 oder 4 besteht. 2Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. 3Laufende Personalkosten und Sachkosten der Verwaltung sind nicht förderfähig.
(7) Förderfähig sind nur solche Investitionsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung der längerfristigen Entwicklung der Schülerzahlen auch längerfristig nutzbar sind.
(8) 1Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes, nach Artikel 104c des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Teil gewährt werden. 2Für Investitionen, die nach dem Ersten Teil gefördert werden, können Finanzhilfen nach diesem Teil gewährt werden, soweit die jeweiligen Förderanteile zumindest rechnerisch voneinander abgrenzbar sind. 3 § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(9) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.